Schweizer Unternehmen, die Dividenden oder Lizenzen aus deutschen Quellen beziehen, unterliegen der deutschen Quellensteuerpflicht. Die Quellensteuer ist vom inländischen Vergütungsschuldner abzuführen. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besitzt Deutschland für diese Vergütungen jedoch kein Quellensteuerrecht. Zur Durchsetzung des «DBA-Nullsteuersatzes» kann der Schweizer Vergütungsempfänger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Bereits einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen des Erstattungsverfahrens zurückgefordert werden.
In dem von Winfried Ruh und Thomas Glatz für die Handelskammer Deutschland Schweiz konzipierten Merkblatt „Vermeidung deutsche Quellenbesteuerung“ werden Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung erläutert und über Fallbeispiele aufgezeigt, wie die Hürde der Anti-Treaty-Shopping-Regel des § 50d Abs. 3 EStG „überwunden“ werden kann. Das Merkblatt kann hier abgerufen werden.
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