Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 – 14 des Außensteuergesetzes soll verhindern, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Gewinne über die Verlagerung auf ausländische Kapitalgesellschaften in Niedrigbesteuerungsgebiete (mit einer Steuerquote von weniger als 15 %) sich der deutschen Besteuerung entziehen. Als Folge unterliegen bestimmte passive Einkünfte als fiktive Dividende in Deutschland der vollumfänglichen (Hinzurechnungs-)Besteuerung unter Anrechnung der ausländischen Ertragsteuer. Während die Hinzurechnungsbesteuerung seit 2022 eine Mehrheitsbeteiligung voraussetzt, unterlagen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter bereits bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % einer verschärften (erweiterten) Hinzurechnungsbesteuerung. Diese fand auch Anwendung bei einer Beteiligungsquote von weniger als 1 %, sofern fast oder ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt wurden. Im Rahmen des am 22.12.2025 verabschiedeten Mindeststeueranpassungsgesetzes wurde diese in der Praxis kaum umsetzbare und zurecht als administrativ zu aufwendig kritisierte Regelung nun reformiert.
Nach der neu gefassten Regelung greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung, die im Wesentlichen Zinserträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (ohne Dividenden) betrifft, nunmehr erst ab einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungshöhe von mindestens 10 % der Stimmrechte oder mindestens 10 % der Anteile am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft, § 13 Abs. 1 S. 1 AStG n.F.
Darüber hinaus wurde für Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter die relative Freigrenze von 10 % auf ein Drittel und die absolute Freigrenze von 80.000 € auf 100.000 € angehoben. Zudem sind die Freigrenzen für jede Zwischengesellschaft isoliert zu berücksichtigen, was den Anwendungsbereich deutlich erweitert.
Praxishinweis:
Erfreulicherweise ist die angepasste erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung, die häufig bei ausländischen Holdinggesellschaften Anwendung findet, in Bezug auf die erhöhte Beteiligungsgrenze von 10 % rückwirkend auf alle offenen Fälle ab dem Wirtschaftsjahr 2022 anwendbar. Demgegenüber findet die Neuregelung zur Freigrenze erst ab 2026 Anwendung.