Einführung der E-Rechnung
Bereits vor wenigen Wochen haben wir über die Einführung der E-Rechnungspflicht von Unternehmern bei Leistungen an andere Unternehmer im Inland berichtet. Die dortigen Ausführungen beruhten auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), welches seinerzeit lediglich als Entwurf vorlag. Nunmehr hat das BMF das finale Schreiben zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht, dessen wesentlichen Inhalt wir nachfolgend zusammengefasst kurz wiedergeben.
Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße oder den steuerpflichtigen Umsätzen. Eine einfache Empfangsmöglichkeit, etwa ein E-Mail-Postfach, ist ausreichend.
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen greift ebenfalls grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025. Sie umfasst steuerpflichtige B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Allerdings hat der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen, die Unternehmen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen:
- Bis zum 31. Dezember 2026 können Unternehmen weiterhin herkömmliche Rechnungsformate (z. B. Papier oder PDF) verwenden.
- Bis zum 31. Dezember 2027 gilt diese Übergangsregelung für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betrug.
Ab dem 1. Januar 2028 ist die Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtend für alle inländischen Unternehmer, die steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen erbringen.
Ausnahmen: Bestimmte Rechnungen und Umsätze unterliegen auch langfristig nicht der E-Rechnungspflicht. Dazu zählen Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreie Leistungen (z. B. gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG), Fahrausweise sowie Leistungen durch Kleinunternehmer (§ 19 UStG).