Festzins-Darlehen mit Schweizer Konzerngesellschaften können unter die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen fallen
Wie bereits in unserem BLOG-Beitrag vom 24.08.2020 erläutert, bestehen seit dem 01.07.2020 Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Hinsichtlich von Darlehensvereinbarungen im Konzern besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht, sofern der vereinbarte Zins als fremdüblich anzusehen ist. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass sich die Verzinsung an einer sog. „Safe-Harbour-Regelung“ des Ansässigkeitsstaats des Konzernunternehmens orientiert. Die Inanspruchnahme einer solchen Verrechnungspreisregelung gibt dem Anwender Rechtssicherheit, dass die Finanzverwaltung die Verrechnungspreise nicht beanstandet.
Die eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) veröffentlicht jährlich Rundschreiben zu steuerlich anerkannten Zinssätzen für Darlehen sowohl in Schweizer Franken als auch in Fremdwährung, zuletzt am 03.02./04.02.2020. Sofern sich die vereinbarten Zinssätze im Rahmen der Zinssätze des Rundschreibens bewegen, erfolgt keine Beanstandung durch die eidgenössische Steuerverwaltung. Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei dem Rundschreiben der EStV um eine unilaterale „Safe-Harbour-Regelung“ (vgl. Ditz/Rupp, IStR 2020, S. 275, 277). Damit hat die Orientierung der Verzinsung von Deutsch-Schweizer Konzerndarlehen an dem Rundschreiben der EStV zur Folge, dass die Anzeigepflicht für Verrechnungspreisgestaltungen gem. § 138e Abs. 2 Nr. 4a Abgabenordnung greift
Im Ergebnis unterliegen Darlehen im Deutsch-Schweizer Konzernverbund der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen beim Bundeszentralamt für Steuern, sofern bei der Verzinsung eine Orientierung an den im o.g. Rundschreiben der EStV genannten Zinssätzen erfolgt. Dies gilt insbesondere für Festzinsdarlehen von CH-Mutter- an deren deutsche Tochtergesellschaften, deren Verzinsung die im Rundschreiben genannten Zinssätze für Fremdwährungsdarlehen nicht überschreitet.