Quellensteuerentlastung auf deutsche Dividenden: aktueller Artikel zu Praxiserfahrungen und aktuelles Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Die Neugestaltung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regel des § 50d Abs. 3 EStG wirft auch fast vier Jahre nach ihrer Einführung noch viele Fragen auf und führt zu einer Verschärfung bei der sachlichen Entlastungsberechtigung, die jedoch über den Nachweis einer aktiven Beteiligungsverwaltung durch die ausländische Muttergesellschaft „entschärft“ werden kann. Nach unseren Praxiserfahrungen akzeptiert das BZSt mittlerweile Nachweise in Form von Protokollen zu Managementsitzungen im Regelfall ohne weitere Rückfragen, weswegen eine umfassende Dokumentation der aktiven Beteiligungsverwaltung empfehlenswert ist.
Erfreulicherweise hat das BZSt in einem Merkblatt vom 17.03.2025 seine bisherige restriktive Auffassung zur Berücksichtigung einer persönlichen Entlastungsberechtigung eines mittelbaren Gesellschafters aufgegeben, was gerade bei internationalen Konzernstrukturen zu einer deutlichen Entschärfung führt. Aber auch natürliche Personen als Gesellschafter profitieren von dieser Änderung in Form einer Verringerung der Quellensteuerbelastung auf den DBA-Satz 15 %.
Schließlich dürfte auch die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung zu Durchleitungsgesellschaften dazu führen, dass in Fällen ohne persönliche oder sachliche Entlastungsberechtigung eine Entlastung über den Motivtest zu gewähren ist, sofern die Muttergesellschaft die Dividenden für Reinvestitionen, Schuldentilgungen oder Darlehensgewährungen an Schwestergesellschaften verwendet.
Ausführliche Informationen zu diesen für die Praxis von Dividendenausschüttungen an ausländische Muttergesellschaften sehr wichtigen und erfreulichen Entwicklungen können Sie dem Artikel unserer beiden Experten auf diesem Gebiet, Winfried Ruh und Thomas Glatz, im aktuellen Kammermagazin der Handelskammer Deutschland Schweiz entnehmen. Wir gratulieren zu diesem sehr gelungenen und praxisorientiertem Artikel!
Hier gelangen Sie zum Artikel: CH-D-Wirtschaft 1/2025