Wirkungsvollere Sanierungsmöglichkeiten durch reformiertes Insolvenz- und Sanierungsrecht
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG kann wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft treten
Nach Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) in Kraft treten: Somit wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung einer insolvenzvermeidenden Sanierung geschaffen. Diese präventive Sanierungsform soll es Unternehmen künftig ermöglichen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens neu aufzustellen. Die präventive Sanierung ist also für Fälle gedacht, in denen eine Zahlungsunfähigkeit zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist.
// Unternehmer hält Steuer weiter in der Hand
Der sanierungsbedürftige Unternehmer kann die Sanierungsverhandlungen selbst führen, einen konkreten Restrukturierungsplan entwickeln und selbigen den Gläubigergruppen zur Abstimmung stellen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumente ist jedoch die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Dieser Anzeige ist u.a. der konkrete Restrukturierungsplan sowie auch der Verhandlungsstand mit den Gläubigern beizufügen.
// Verfahren weitestgehend anonym
Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren, das durch den Antrag bei Gericht und die Berufung des Verwalters schnell publik wird, kann eine präventive Sanierung weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
// Streichung eines gewichtigen Sanierungsinstruments in letzter Sekunde
Ein gewichtiges Sanierungsinstrument, welches es sanierungsbedürftigen Unternehmen ermöglichen sollte, bei Gericht einen Antrag stellen zu können, um langlaufende und noch nicht gegenseitig erfüllte Verträge zu beenden, wurde indessen kurz vor der Verabschiedung aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Beim Gesetzgeber überwogen letztendlich die Bedenken, dass diese Regelung, bei Vertragspartnern zu einer zu hohen Unsicherheit geführt, den gesamten Wirtschaftsverkehr erheblich beeinträchtigt hätte.
// Reduktion des Haftungsrisikos
Der für die sanierungsbedürftigen Unternehmen nachteiligen Änderung steht allerdings noch eine gewichtige positive Änderung gegenüber. Die Haftungsregeln für die Geschäftsführung wurden nämlich ebenfalls in letzter Minute deutlich gelockert. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass die Geschäftsführung bereits dann haften soll, wenn sie erkennt, dass das Unternehmen in den nächsten zwei Jahren möglicherweise zahlungsunfähig werden könnte.