Im Ausland ansässige Unternehmen, die Dividenden oder Lizenzen aus deutschen Quellen beziehen, unterliegen der deutschen Quellensteuerpflicht. Der inländische Vergütungsschuldner ist verpflichtet, die Quellensteuer von der Vergütung einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Die Quellensteuer lässt sich teilweise oder sogar ganz vermeiden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen niedrigeren oder sogar Nullsteuersatz vorsieht. Hierzu kann der ausländische Vergütungsgläubiger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung beantragen, die den inländischen Vergütungsschuldner dazu berechtigt, den Steuerabzug zu unterlassen. Mangels Freistellungsbescheinigung einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen eines Erstattungsverfahrens vom BZSt zurückgefordert werden.
Für die Stattgabe dieser beiden Anträge muss aber gegenüber dem BZSt nachgewiesen werden, dass keine missbräuchliche Einschaltung des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers zur Nutzung des DBA-Nullsteuersatzes vorliegt (sog. Anti-Treaty-Shopping-Regel ).
Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Mitglied von DATEV eG.
bws Graf Kanitz GmbH
ist Partner von DHBW.