Anforderungen an Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungsbeschreibungen für Vorsteuerabzug
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.03.2019 die Anforderungen an die erforderlichen Belegnachweise bei steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Kriterien für eine hinreichende Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug konkretisiert.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Textilien, die er teilweise in das Gemeinschaftsgebiet exportiert. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Steuerbefreiung der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen mangels ausreichenden Belegnachweisen nicht an. Es fehlten die ordnungsmäßigen Gelangensbestätigungen der Abnehmer. Außerdem versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung in den Rechnungen.
Entscheidung: Das FG Münster wies die Klage als unbegründet zurück. Unternehmer hätten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Anhand der Belege ist der Beweis zu erbringen, dass der Gegenstand durch ihn selbst oder den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Diese „Gelangensbestätigungen“ müssen gem. § 17a UStDV den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, den Bestimmungsort (z. B. Stadt, Gemeinde) und den Monat des Erhalts des Gegenstands bzw. Monat des Endes der Beförderung enthalten ). Andernfalls werden diese den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Stempel auf Rechnungen, wonach versichert wird, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, stellen keinen ausreichenden Nachweis dar. Ebenso wenig komme ein Beweis durch Zeugen (hier: u.a. ein Abnehmer der Waren) als Ersatz für den geforderten Buch- und Belegnachweis in Betracht.
Zusätzlich entschied das FG Münster, dass der Unternehmer selbst für den Nachweis der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug verantwortlich ist. So müssen Rechnungen, bei denen die Vorsteuer geltend gemacht wird, eine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG enthalten. Dazu zählen Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände, sodass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen anhand dieser Bezeichnungen möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte eine Beschreibung der Textilien durch z.B. Hersteller, Modelltyp, Farbe und Größe erfolgen müssen.