Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice als Werbungskosten geltend machen
In Zeiten von Corona kommt es vermehrt zur Einrichtung von Heimarbeitsplätzen. Soweit die Kosten hierfür vom Arbeitnehmer getragen werden, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer
im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen. Auch wer sich aufgrund der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung steuermindernd berücksichtigt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.