Auslandsdienstreisen
Ab Januar 2023 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf betrieblich bzw. beruflich bedingten Auslandsreisen.
Verändert wurden die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Portugal, Schweden, Ungarn und die USA. Das Bundesministerium legt sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge fest.
Hinweis:
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Nicht anwendbar sind sie beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug – hier sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten maßgebend.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Nähere Informationen sowie eine Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie hier: BMF-Schreiben zur steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023
Quelle: Bundesministerium für Finanzen