Auslaufende Nichtbeanstandungsfrist bezüglich der Umrüstung von TSE-Kassen
Zusätzlich zur Corona-Pandemie und deren Folgen steht für Betriebe mit der auslaufenden Nichtbeanstandungsfrist bezüglich der Umrüstung von TSE-Kassen nun ein nächstes To-do an.
Bereits seit 2018 müssen Unternehmer jeden Verkaufsvorgang detailliert in einem elektronischen System aufzeichnen. Zusätzlich zu einer Verfahrensdokumentation soll eine sogenannte Kassennachschau Prüfern der Finanzverwaltung erlauben, unangekündigt die Kassenbuchführung sowie die Kasse selbst zu überprüfen.
Seit dem 01.01.2020 sind bargeldintensive Betriebe gemäß des Kassengesetztes zusätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen, wonach elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Ziel ist es, alle Vorgänge im Kassensystem zu protokollieren, um nachträgliche Änderungen nachvollziehbar zu machen.
Aufgrund zeitlicher Verzögerungen beim Zertifizierungsverfahren verlängerte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Nichtbeanstandungsfrist für die Umrüstung bis zum 30.09.2020. Durch die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden temporär geänderten Umsatzsteuersätze wurde die Nichtbeanstandungsfrist in fast allen Bundesländern zusätzlich bis zum 31.03.2021 verlängert, wonach eine nicht vorhandene Umrüstung auf eine TSE vom Finanzamt nicht beanstandet wird. Dringend zu beachten ist aber, dass die Voraussetzungen hier je nach Bundesland variieren. Für Baden-Württemberg gilt die verlängerte Nichtbeanstandungsfrist nur für jene Betriebe, die nachweislich vorweisen können, dass eine Umrüstung ihrer Kassensysteme mit TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war, eine verbindliche Bestellung oder eine Auftragserteilung aber vor dem 01.10.2020 erteilt wurde.