Corona – Außerordentliche Wirtschaftshilfe November
Im Zuge der angeordneten Schließung von Gastronomie und Teilen der Hotellerie hatte die Bundesregierung bereits im Oktober eine zusätzliche Hilfsmaßnahme angekündigt.
Am 05.11.2020 wurden weitere Details bekannt: Im Folgenden geben wir die gewichtigsten Aspekte wieder. Anträge können aber bisher noch nicht gestellt werden, da von den verantwortlichen Stellen noch weitere Details geklärt werden. Das Folgende gibt also einen vorläufigen Stand der Veröffentlichungen der Bundesregierung (05.11.2020) wieder.
Begünstigte Betriebe
Antragsberechtigt sollen sein: die direkt von den temporären Schließungen im November betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (z.B. Wäschereien, die ihren Umsatz im Wesentlichen mit Hotelbetrieben erzielen)
- Verbundene Unternehmen– Es erfolgt eine konsolidierte Betrachtung (mehr als 80 Prozent der Umsätze müssen in Bereichen erzielt werden, die von der Schließung betroffen sind)
Höhe der Förderung
Grundsätze
- Mit der Novemberhilfe sollen Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro gewährt werden, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt.
- Solo-Selbständige sollen als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen können.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, soll als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden können.
Anrechenbarkeit von anderen Leistungen und erzielten Umsätzen
- Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so sollen diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet werden.
- FürRestaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier soll die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt werden, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Dauer der Förderung
Die Maßnahme soll nach jetzigem Stand auf den November befristet werden.
Beantragung
Die Beantragung soll über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen, so dass dies insoweit durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu erfolgen hat. Die Beantragungsformulare liegen aber derzeit noch nicht vor.
Für Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen,
entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden
unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Auch diese Antragsmöglichkeit liegt bisher noch nicht vor.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010