Corona-Hilfeleistungen des Staates sind steuerpflichtig
Sämtliche vom Staat gezahlte Unterstützungsleistungen, z. B. Soforthilfen oder Überbrückungsgeld, stellen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die Leistungen sind also unbedingt in der Steuererklärung anzugeben. Alle zahlenden Stellen wurden angehalten, Subventionszahlungen an die Finanzbehörden zu melden.
Das sieht die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung des Bundesrats v. 06.11.2020, BR-Drucks. 518/20, vor. Die Zahlungsempfänger werden von den leistenden Behörden darüber unterrichtet, dass die Zahlungen an die Finanzbehörden gemeldet werden. Damit ist eine lückenlose Kontrolle der Zahlungsempfänger möglich.