„Corona-Prämien“ bis 1.500 EUR noch bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zukommen lassen. Wir stellen wesentliche Aspekte und Voraussetzungen im folgenden Beitrag vor.
Zwingende Voraussetzung: Zusätzlichkeit
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerfreiheit ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Finanzverwaltung sieht Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht an, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns oder bereits vereinbarten Sonderleistung (zB Weihnachtsgeld, zugesagte Leistungszulagen o.ä.) gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird
Bezug zur Corona-Krise
Nach dem Zweck der „Corona-Prämie“ sollen nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden. Zudem ist es auch erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich bei der (Sonder-)Zahlung um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Anlass und Bezug der Sonderzahlung sollten daher in einem an die begünstigten Arbeitnehmer gerichteten Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht und Kopien dieser Schreiben zu Dokumentationszwecken in die Personal- bzw. Lohnakte genommen werden. Aussagekräftige Bezüge können sein (beispielhaft):
- Besondere Arbeitsbelastungen aufgrund pandemiebedingter Arbeitsausfälle von anderen Arbeitnehmern
- Inkaufnahme besonderer gesundheitlicher Risiken auch während der Lockdownphasen aufgrund laufendem Kunden- oder Patientenverkehr
- Pandemiebedingte Verdienstausfälle
Begünstigte Arbeitnehmer
Eine steuerfreie „Corona-Prämie“ von 1.500 EUR kann grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden. Auch eine Auszahlung an geringfügig entlohnte Beschäftigte ist möglich, da diese Sonderzahlung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt.
Auch beschäftigte nahe Angehörige sowie Gesellschafter-Geschäftsführer können die Sonderzahlung erhalten. Allerdings muss die Gewährung solcher Beihilfen auch unter fremden Dritten üblich sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn gleichermaßen in ihrer Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie betroffene fremde Dritte Arbeitnehmer die Zahlungen ebenfalls erhalten. Auf eine nachvollziehbare und schriftliche Dokumentation des Pandemie-Bezugs der Sonderzahlung sollte in solchen Fällen besonders geachtet werden.
Befristung, Höchstgrenze bei mehreren Zahlungen
Die Beihilfen und Unterstützungen können nach derzeitigem Stand noch bis zum 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Eine Verlängerung wird diskutiert ist aber noch nicht entschieden.
Der Betrag von 1.500 EUR ist eine Höchstgrenze, die für das Gesamtjahr 2020 gilt und in einer einzigen Zahlung oder auch in mehreren (Teil-)Zahlungen erreicht werden kann (in Summe bis zu 1.500 EUR für das Jahr 2020). Es ist also unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings sind über den benannten Höchstbetrag hinaus gehende Zahlungen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Die Höchstgrenze gilt je Arbeitsverhältnis; dies bedeutet, dass Arbeitnehmer mit mehreren (parallelen oder nacheinandergelagerten) Beschäftigungsverhältnissen eine „Corona-Prämie“ je Arbeitsverhältnis bis jeweils 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei erhalten können.
Formalien
Neben der Dokumentation des Bezugs bzw. des Hintergrunds der Sonder-Zahlung als coronabedingte Beihilfe und Unterstützung ist der Vorgang im Lohnkonto aufzuzeichnen, d.h. entsprechend über die Lohnabrechnung zu erfassen.
Bar- oder Sachbezug
Die Beihilfen können sowohl bar bzw. als Überweisung wie auch (ganz oder teilweise) als Sachbezug gewährt werden. Auch für den Sachbezug gelten die geschilderten Dokumentations- und Aufzeichnungsregelungen.