Corona – Überbrückungshilfe II
Neben der angekündigten und von uns an anderer Stelle beschriebenen „außerordentlichen Wirtschaftshilfe November“ läuft derzeit bis zum 31.12.2020 das Hilfsprogramm „Überbrückungshilfe II. Die Antragsvoraussetzungen und Förderparameter gleichen sehr weitgehend der „Überbrückungshilfe I“, die für den Zeitraum Juni bis August 2020 ausgezahlt wurde und bis Anfang Oktober 2020 beantragt werden konnte (Antragsfrist ist inzwischen ausgelaufen). Trotz der Ähnlichkeit der Programme gehen wir im Folgenden auf die Fördervoraussetzungen und den Förderumgang der „Überbrückungshilfe II“ ein.
Verfahren und Fristen
Der Antrag ist zwingend durch einen sogenannten „prüfenden Dritten“ (befugt sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) im Namen des Antragsstellers für den gesamten Förderzeitraum September bis Dezember 2020 einzureichen und dazu über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Die Antragsvoraussetzungen sind durch den „prüfenden Dritten“ in einer ersten Stufe zu plausibilisieren und in einer zweiten Stufe durch nachträgliche Nachweise zu belegen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.
Die Antragstellung ist nach derzeitigem Stand nur bis zum 31.12.2020 möglich. Es besteht ein entsprechender Zeitdruck.
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31.12.2020 und spätestens bis zum 31.12.2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.
Förderzeitraum
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Anträge können seit dem 21.10.2020 durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtanwälte gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Rechtsgrundlage für Antragsstellung und Auszahlung in Baden-Württemberg ist die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen („VwV Corona-Überbrückungshilfe“ vom 31.08.2020 => https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Neufassung_VwV_Corona-%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe_bf.pdf
Aus den vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichten FAQ-Katalog https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html können wesentliche Kriterien bezüglich der Antragsberechtigung entnommen werden, wovon Folgendes vergangenheitsbezogenes Kriterium ein ganz wesentliches ist:
- Ihr Umsatz ist in den Monaten April bis August 2020 durchschnittlich um mindestens 30 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ODER
- Ihr Umsatz ist in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten um mindestens 50 Prozent eingebrochen.
Darüber hinaus muss das Unternehmen wirtschaftlich am Markt tätig sein und zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt haben. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Weitere Details, z.B. betreffend weiterer Ausschlüsse von Unternehmen, ergeben sich aus o.g. FAQ-Katalog.
Aus Verwaltungsvorschrift, der 88 Seiten umfassenden „Ausfüllhilfe“ und den Antragsformularen ist dann Folgendes zu entnehmen:
Förderumfang
Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten (oder bereits verwirklichten) Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nach den Bundesvorgaben nicht förderfähig. Das Bundesland Baden-Württemberg erstattet aber zusätzlich an Soloselbständige, Freiberufler und im Unternehmer tätige Inhaber und Inhaberinnen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch einen „fiktiven Unternehmerlohn“. Die Förderhöhe beträgt zwischen Euro 590,- und Euro 1.180,- je Monat, abhängig von der Höhe des monatlichen Umsatzeinbruchs.
Ein Katalog der als Fixkosten angesehenen Sachverhalte ist ab Seite 51 der Ausfüllhilfe/Leitfaden für den Förderantrag sowie auch im FAQ-Katalog aufgeführt:
- Mieten und Pachten
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung etc.
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (zB Telekommunikation, Finanzbuchhaltung, Steuern, Abgaben, Müllentsorgung, Kontoführungsgebühren etc.)
- Kosten für Beantragung der Überbrückungshilfe
- Personalkosten pauschal in Höhe von 20% der Summe der Aufwendungen aus (1)-(10)
- Kosten für Auszubildende
- Bestimmte Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter
Weitere Details ergeben sich aus https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Publikationen/leitfaden-phase-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Umsätze und Kosten sind – je nach Zeitpunkt der Antragsstellung – in größerem Umfang zu schätzen und zu einem späteren Zeitpunkt in einer „Schlussabrechnung“ durch die Istwerte zu ersetzen (2-stufiges Verfahren). Die Schlussabrechnung hat durch den „prüfenden Dritten“ bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.
Ein weitergehender FAQ-Katalog findet sich hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
Erforderliche Unterlagen und Angaben
Soweit dies nicht im Rahmen laufender Buchhaltungsarbeiten bereits vorliegt, werden vom „prüfenden Dritten“ (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt) folgende Unterlagen und Informationen benötigt:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und soweit vorhanden der Monate April bis August 2020,
- Jahresabschluss 2019
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
- Monatsweise Aufstellung der für den Förderzeitraum September – Dezember erwarteten Kosten und Umsätze
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.
Zudem wird die Anzahl der Arbeitnehmer zum Stichtag 29.2.2020 nach folgendem Schema benötigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Steuerbarkeit
Erhaltene Zuschüsse unterliegen bei der Steuerveranlagung 2020 der Ertragsbesteuerung (Zahlung darauf frühestens 2021).
Wesentliche Unterschiede zur sogenannten „Überbrückungshilfe I“
Anders als bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni-August 2020) gibt es keine Maximalbeträge für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat möglich. Die Fördervoraussetzungen (Berechnungsgrundlagen) und Förderhöhen weichen insgesamt ab.
Zudem wird in Baden-Württemberg bei Soloselbständigen, Freiberuflern und Personengesellschaften auch ein sogenannter „fiktiver Unternehmerlohn“ berücksichtigt.