Coronavirus – Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Die Verbreitungswelle des Covid-19 wirft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell viele Fragen auf. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen und wie Sie sich korrekt verhalten, haben wir in einer kurzen Übersicht zusammengefasst.
Arbeitgeber haben Fürsorgepflicht
In erster Line gilt: Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Hat der Arbeitgeber den konkreten Verdacht, ein Mitarbeiter habe sich mit dem Coronavirus infiziert, beispielsweise durch einen Aufenthalt in einer gefährdeten Region, kann er diesen freistellen – auch wenn der Angestellte sich arbeitsfähig fühlt.
Um Infektionsfälle vorzubeugen, sollten Unternehmen Dienstreisen in gefährdete Regionen absagen. Klären Sie mit Ihren Mitarbeitern, ob sie innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt mit infektionsverdächtigen Personen standen oder sich in einem gefährdeten Gebiet aufgehalten haben.
Nicht erkrankte Mitarbeiter sind verpflichtet, ihrer Arbeit nachzugehen, auch wenn die Befürchtung besteht, sich am Arbeitsplatz beispielsweise durch Kundenkontakt oder Kollegen zu infizieren. Kehrt ein Arbeitnehmer aus einer Region, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, zurück in die Betriebsstätte, besteht für die in Deutschland tätigen Kollegen kein Grund zur Freistellung. Auf Wunsch können diese vom Arbeitgeber zwar freigestellt werden, eine arbeitsrechtliche Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Vergütung bei Freistellung, Infizierung und Quarantäne
Gegen ihren Willen freigestellte Mitarbeiter, die aus Gründen der Vorsichtsmaßnahme vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden, haben Anspruch auf Vergütung – ebenso tatsächlich am Virus erkrankte Arbeitnehmer.
Stellt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer aufgrund eines Verdachtes unter Quarantäne, hat dieser gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis zu sechs Wochen Entschädigungsanspruch.
Eltern, deren Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen betreut werden müssen, haben ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung, insofern keine geeignete Aufsichtsperson für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht.
Infektionsverdacht im Betrieb
Tritt ein Infektionsverdacht im Unternehmen auf, muss entsprechend der Meldepflicht umgehend das Gesundheitsamt informiert werden. Auch innerhalb des Unternehmens muss der Verdachtsfall zeitnah kommuniziert werden. Der betroffene Arbeitnehmer sollte unverzüglich bezahlt freigestellt werden. In einem nächsten Schritt gilt es, zu klären, ob weitere Personen Kontakt mit dem Arbeitnehmer hatten. Diese Personen sind ebenfalls umgehend zu informieren und sollten sich unverzüglich einem Infektionstest unterziehen. Wie die restlichen Mitarbeiter vor der weiteren Ausbreitung des Virus geschützt werden können, muss der Arbeitgeber individuell entscheiden. Möglichkeiten sind Homeoffice, bezahlte Freistellung oder die Schließung des Betriebs.