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Das Berliner Testament – Vorsicht: Freibeträge können verschenkt werden!

26. Februar 2021/von StBin Eveline Greiner

Das Berliner Testament ist seit Jahren eine häufige und beliebte – wenn nicht sogar die beliebteste – Gestaltungsform der Testamente unter Ehegatten. Bei dieser Gestaltungsform setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerbe ein und legen fest, wer durch den länger lebenden der beiden Ehegatten beerbt werden soll. Diese Regelung ist häufig zweckmäßig, da dem überlebenden Ehepartner eine starke und sichere Stellung eingeräumt wird. Dieser Versorgungswunsch zugunsten des überlebenden Ehepartners kann aber viel Geld kosten: Geld, dass der Staat kassiert!

Das Berliner Testament führt zum einen zur Nichtausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge und zum anderen dazu, dass Vermögen ggfs. innerhalb kurzer Zeit mehrfach der Erbschaftsteuer unterworfen wird.

Bei einem Berliner Testament entstehen damit Nachteile, wenn das Vermögen je Ehegatte oberhalb EUR 200.000 liegt und die Ehegatten ein gemeinsames Kind haben. Die Freibeträge pro Kind betragen EUR 400.000. Um diese Freibeträge trotz der zivilrechtlich als vorteilhaft angesehenen Form des Berliner Testaments auszunutzen, ist es wichtig, eine Gesamtbetrachtung des Gesamtvermögens vorzunehmen.

Der sicherste Weg zur Steuervermeidung sind Gestaltungsmittel wie bspw. das Supervermächtnis oder die Geltendmachung von Pflichtteilen. Hierdurch können die erbschaftsteuerlichen Freibeträge trotz Berliner Testament genutzt werden. Zusätzlich können neben den Freibeträgen zu den Kindern auch weitere Freibeträge, bspw. die zu den Enkelkindern, ausgeschöpft werden und die Steuerfallen des Berliner Testaments sicher geschlossen werden.



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