Degressive Abschreibung
Die wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise waren Anlass für den Gesetzgeber, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben. Kritisch ist anzumerken, dass höhere Abschreibungen sich nur insoweit krisenmildernd auswirken können, wie das Unternehmen insgesamt noch einen Gewinn erzielt. Betriebe, die coronabedingt Verluste erzielen, haben von dieser Maßnahme keinen Nutzen.