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Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Folgen

3. Mai 2021/von Jennifer Klausmann

Mit Wirkung zum 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Austrittsabkommen vom 31.01.2020 wurde aber noch eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in welcher u. a. die Regelungen des Mehrwertsteuerrechts der EU auch für diese Gebiete weiterhin zur Anwendung kamen. Nach Ablauf der Übergangsphase ergeben sich nun für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungsbeziehungen zu diesen Gebieten erhebliche Änderungen.

1. Umsatzsteuerlicher Status ab dem 01.01.2021

Grundsätzlich wird nun der Waren- und Dienstleistungsverkehr nach Großbritannien, der nach dem 31.12.2020 beginnt, nach den umsatzsteuerlichen Regelungen für Drittlandgebiete behandelt.

Nordirland nimmt hingegen einen Sonderstatus ein. Soweit es sich um Warenlieferungen von oder an einen Unternehmer in Nordirland handelt, gelten weiterhin die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts. Nordirland wird folglich als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt, d.h. Lieferungen werden weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfasst und damit auch in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. An Unternehmer in Nordirland ausgeführte sonstige Leistungen sind jedoch – entgegen der bisherigen Rechtslage – ab dem 01.01.2021 nicht mehr in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.

2. Warentransport über den 31.12.2020

Bei Lieferungen über den Jahreswechsel ist der Beginn der jeweiligen Warenbewegung maßgeblich, d.h. Warenlieferungen nach oder aus Großbritannien, die vor dem 010.1.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen auch weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen des Binnenmarkts.

3. Sonstige Leistungen über den 31.12.2020

Abweichend zu Lieferungen gelten sonstige Leistungen erst mit ihrer Beendigung als ausgeführt. Daher werden bei sonstigen Leistungen von und an Unternehmer aus Großbritannien und Nordirland, die noch in 2020 begonnen, aber erst in 2021 abgeschlossen wurden, die ab dem 01.01.2021 geltenden Regelungen angewandt. Dasselbe gilt für Teil- und Dauerleistungen (z. B. Abonnements).

Bei sog. Katalogleistungen gem. § 3a Abs. 4 UStG (z.B. Beratungsleistungen, Überlassung von Patenten und Urheberrechten oder Werbedienstleistungen), die an Nichtunternehmer erbracht werden, ergibt sich eine wichtige Änderung bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung:

  • Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen nichtunternehmerischen Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet, so wird die Leistung am Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG) ausgeführt. Dementsprechend unterlagen solche Leistungen an Nichtunternehmer in Großbritannien bislang der deutschen Umsatzsteuerpflicht, sofern der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist.
  • Wird aber eine solche sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer im Drittland (und damit jetzt auch Großbritannien und Nordirland) erbracht, gilt die Leistung als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, folglich in Großbritannien bzw. Nordirland. Im Ergebnis unterliegen damit Katalogleistungen deutscher Unternehmen an Nichtunternehmer in Großbritannien und Nordirland nicht mehr der deutschen Umsatzsteuerpflicht.

4. Leistungen über den Mini-One-Stop-Shop

Von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (sogenannte TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat werden auch im Empfängerstaat besteuert. Alternativ kann die Besteuerung auch elektronisch über die Kleine Einzige Anlaufstelle (KEA; in Deutschland das BZSt) erfolgen.

Bis zum vierten Quartal 2020 galt diese Regelung auch für Umsätze an nichtunternehmerische Leistungsempfänger in Großbritannien und Nordirland. Die entsprechenden elektronischen Steuererklärungen mussten aber bis zum Ablauf des 20.01.2021 beim BZSt eingegangen sein.

Bei Eingang der Steuererklärung nach dieser Frist muss die Besteuerung gemäß den neuen Regelungen erfolgen, d.h. die Umsätze müssen individuell nach den umsatzsteuerlichen Regelungen von Großbritannien bzw. Nordirland besteuert werden, wenn es sich um dort steuerbare und steuerpflichtige Leistungen handelt.

Im umgekehrten Fall einer TRFE-Leistung eines in Großbritannien bzw. Nordirland ansässigen oder registrierten Unternehmens an einen deutschen Nichtunternehmer erfolgte die Besteuerung entweder in Deutschland oder der Unternehmer meldete die Umsätze gemäß der Mini-One-Stop-Shop-Regelung bei seinen Steuerbehörden. Auch hier ist die Erklärungsfrist des 20.01.2021 für Umsätze des vierten Quartals 2020 maßgeblich, ansonsten müssen jetzt ausgeführte, in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen beim Finanzamt Hannover-Nord veranlagt werden.

Jedoch können (elektronische) Steuererklärungen, die bis zum 20.01.2021 eingegangen sind, bis zum 31.12.2021 berichtigt werden.

 5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Da sich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zwischen Vergütung gegenüber Unternehmern aus dem Drittlandsgebiet und aus dem Gemeinschaftsgebiet unterscheidet, hat auch hier der Brexit erhebliche Konsequenzen:

  • Vor dem 31.12.2020 entstandene Vorsteuerbeträge sind im elektronischen Vergütungsverfahren der EU geltend zu machen. Abweichend zu bisher geltenden Fristen besteht nun eine Antragsfrist bis zum 31.03.2021.
  • Nach dem 31.12.2020 entstandene Vorsteuerbeträge können nur noch im „Drittlandsverfahren“ geltend gemacht werden. Der deutsche Unternehmer muss sich folglich direkt an die zuständigen Behörden in Großbritannien/Nordirland wenden.

Auch hier nimmt Nordirland wieder einen Sonderstatus ein. Vorsteuerbeträge, die auf Warenbezüge zwischen Unternehmer in Deutschland und Nordirland entfallen, können auch weiterhin auf Basis der unionsrechtlichen Vergütungsvorschriften geltend gemacht werden.

6. Bestätigung von USt-IdNrn.

Seit dem 31.12.2020 können die USt-ID-Nummern für in Großbritannien ansässige Unternehmer mit dem Länderpräfix „GB“ mittels des Bestätigungsverfahrens nicht mehr auf Gültigkeit geprüft werden. Jedoch sind die USt-ID-Nummern aus Nordirland mit dem Präfix „XI“ weiterhin gültig und können entsprechend qualifiziert geprüft werden.

7. Lieferungen über elektronische Marktplätze

Der Marktplatzbetreiber ist bei Lieferungen über seinen elektronischen Marktplatz zur Beachtung von Aufzeichnungsvorschriften verpflichtet. Wenn eine Bescheinigung über die umsatzsteuerrechtliche Erfassung des Händlers im Inland vorliegt, haftet der im Ausland ansässige Händler zudem für die Umsatzsteuer des Händlers. Bis zum 31.12.2020 war die Bescheinigung für britische Händler nicht notwendig vorausgesetzt:

  • es wurde nicht auf die Lieferschwellenregelung verzichtet,
  • die ausgeführten Warenlieferungen beschränkten sich ausschließlich auf Nichtunternehmer und
  • lagen unterhalb der deutschen Lieferschwelle von 100.000 €.

Nach dem Brexit ist nun für diese Händler, die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen über elektronische Marktplätze ausführen, diese Bescheinigung notwendig. Liegt dem Marktplatzbetreiber diese bis zum 31.01.2021 nicht vor, wird dies von der Finanzverwaltung noch nicht beanstandet. Zudem sind bereits ausgestellte Bescheinigungen auch weiterhin gültig.

8. Auswirkungen auf andere Leistungsbeziehungen

Darüber hinaus hat der Brexit nicht nur Konsequenzen auf unmittelbare Leistungsbeziehungen zu Abnehmern oder leistenden Unternehmern, sondern kann sich auch mittelbar auswirken. Betroffen sind hier u.a. Vermittlungs- und Beförderungsleistungen sowie Reihengeschäfte, deren umsatzsteuerliche Behandlung nun neu beurteilt werden muss.



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