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Doppelbesteuerung von Rentnern

31. Mai 2021/von WP/StB Hartmut Dicke

Am heutigen Montag, den 31. Mai 2021, wurden vom Bundesfinanzhof zwei wichtige Entscheidungen (vom 19. Mai 2021, insbesondere X R 33/19*) im Streit um die sogenannte „Doppelbesteuerung“ von Rentnern veröffentlicht.

Bedauerlicher Weise wurden die Klagen zweier Rentner zwar zurückgewiesen, da in deren Fällen eine Doppelbesteuerung nicht vorläge, doch erstmals wird detailliert festgehalten, wie eine Doppelbesteuerung aus Sicht des Bundesfinanzhofs rechnerisch zu erfassen ist:

Eine Doppelbesteuerung liegt demzufolge dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger während seines Erwerbslebens mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, als er später als steuerfreie Rente herausbekommt.

  • Auf der einen Seite steht also der sogenannte steuerfreie Rentenzufluss. Das ist der steuerfreie Rententeil, den man bis zum Lebensende erwarten kann. Hier sind nach BFH-Tenor auch Hinterbliebenenrenten mit einzubeziehen.
  • Dem gegenüber steht der Gesamtbetrag der versteuerten Rentenbeiträge; also die Beiträge für die Ren­ten­ver­si­che­rung, die man aus seinem versteuertem Einkommen bezahlt hat.

Anders gesagt, liegt eine Doppelbesteuerung vor, wenn der steuerfreie Rentenzufluss niedriger ausfällt als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge.

Nach Einschätzung des höchsten deutschen Finanzgerichts dürfen – anders als von der Regierung als Gegenargument gegen das Vorliegen einer Doppelbesteuerung behauptet – weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mit einbezogen werden.

Nach den Berechnungsparametern des Bundesfinanzhofs werden diese Vorgaben bei Fortgeltung der gesetzlichen Regelungen insbesondere für künftige Rentner in vielen Fällen nicht erfüllt.

Wie in solchen Fällen inzwischen üblich, will sich die Bundesregierung aber bis zur nächsten Wahlperiode Zeit lassen, bis die unzulässige Steuererhebung geändert wird. Dabei ist leider offen, wie eine neue Berechnungsformel abschließend aussehen wird. Es wird nun zu überwachen sein, ob der Sachverhalt in den kommenden Steuerbescheiden insgesamt vorläufig beschieden wird (Vorläufigkeitsvermerk) und wie sich der Fortgang des erforderlichen Reformprogramms gestaltet.

  • Vgl. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110106/


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