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Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

21. Juni 2023/von bws Graf Kanitz GmbH

In seinem Schreiben vom 12. April 2023 nimmt das BMF Stellung zu Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an. Geändert wurden die Abschnitte 20.1 und 24.1a UStAE.

Allgemeines

Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen.

Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. März 2023 – III C 3 S 7171/19/10002 :001 (2023/0300307), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 20.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht,
soweit er die
Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gemäß §23a UStG errechnen,
sowie für die
Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG.“

dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 4 bis 8.

b)  In Absatz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

c)  In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Besteuerung“ jeweils durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

d)  In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

2. Abschnitt 24.1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)  Satz 5 wird gestrichen.

b)  Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 5.

c)  Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:

„Im Fall des Satzes 5 und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
Kalenderjahres
ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (vgl.
Abschnitt19.3 Abs. 3).“

d)  Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.

e)  Der bisherige Satz 12 wird neuer Satz 11 und wie folgt gefasst:

„Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gelten die Sätze 6 bis 10 entsprechend.“

f)  Die bisherigen Sätze 13 bis 15 werden die neuen Sätze 12 bis 14.

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 12. April 2023



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