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Einführung einer Home-Office-Pauschale

26. Februar 2021/von bws Graf Kanitz GmbH

Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Sofern diese Abzugsmöglichkeiten aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen nicht bestehen, wird für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine sogenannte Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Entsprechend ist für 2020 und 2021 arbeitstäglich aufzuzeichnen, an welchen Tagen dies der Fall war. Allerdings fällt dann gleichzeitig für diesen Tag die Pendlerpauschale weg; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind aber unabhängig davon anzusetzen, wenn die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro ohne Einzelnachweis angerechnet werden. Die Home-Office-Pauschale entfaltet also nur dort Wirkung, wo die Werbungskosten insgesamt höher sind.



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