Erläuterungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (BMWi)
Empfänger der Neustarthilfe die den Antrag selbst gestellt haben sind verpflichtet, bis spätestens eine Endabrechnung einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der . Das Bundeswirtschaftsministerium hat im auf seiner Homepage veröffentlichten FAQ zur Neustarthilfe unter 4.8 entsprechende Erläuterungen aufgenommen.
Das BMWi erläutert u.a.:
- Wurde der Antrag selbst direkt gestellt, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Wurde die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung einreichen.
- Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.
- Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
- Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum zu überweisen.
- Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
- Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Hinweis des BMWi: Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden.