Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Die verlängerte Frist gilt für von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen, die Leistungen aus dem staatlichen Hilfsprogramm erwarten können; vorausgesetzt die Anträge wurden im Zeitraum vom 01. November 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt.
Konnten im Zeitraum von November bis Ende Februar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keine Anträge gestellt werden, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, die nach den Programmbedingungen zum Kreis der Antragsberechtigten zählen. Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe beseht oder in denen die Hilfe nichts an der Insolvenzreife ändern könnte, bleiben weiterhin ausgeschlossen.
Aufgrund der starken Auslastung durch die Beantragung der Corona-Hilfen verkündet der Bundesrat einen zeitlichen Aufschub für die Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Steuerberaterinnen und Steuerberater. Die Frist verschiebt sich von Februar 2021 auf August 2021.
Quelle: Bundesrat Kompakt vom 12.02.2021