Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann sich laut Bundesfinanzhof nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern.
Die erhöhten Pflichten des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft: Das ist leider eines der Themen, die durch die Corona-Pandemie sehr an Bedeutung gewonnen haben. Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft sehr übersichtlich zusammengefasst. Man kann es bei Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern nicht oft genug sagen: In der Krise der Gesellschaft kann sich ein Geschäftsführer nicht mehr auf eine schriftlich fixierte Verteilung der Aufgaben berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lebt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers gerade in der finanziellen Krise wieder auf.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zudem noch aus einem anderen Grund interessant: Wie bekannt, wurde in einem Streitfall kürzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt. Folglich wurde unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Interessant ist, dass jener jedoch nicht zum allgemeinen Vertreter der GmbH bestellt wurde.
Der Streitfall ereignete sich wie folgt: Der Geschäftsführer entrichtete für den letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Lohnsteuer und unterstellte kurzerhand, der vorläufige, nicht zum allgemeinen Vertreter der GmbH bestellte Insolvenzverwalter würde seine Zustimmung zur Abgabentilgung ohnehin verweigern.
„So geht es nicht!”, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Auch nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Dieser muss die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einholen, wenn er Abgaben nicht leisten will – ansonsten haftet er; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte übrigens in erster Instanz eine Haftung noch verneint. Nicht zuletzt mit dem Argument, es sei eine gerichtsbekannte Tatsache, dass vorläufige Insolvenzverwalter einer Tilgung von Lohnsteuerverbindlichkeiten für den letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zustimmen würden, weil darin eine anfechtbare Benachteiligung der anderen Gläubiger liegen würde. Diese Aussage hat der VII. Senat des BFH zurückgewiesen. Mit diesem Argument könne sich ein Geschäftsführer nicht vor der Haftung drücken. Ohne eine Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter geht es demnach nicht. Diese sollte natürlich entsprechend dokumentiert werden.
Es bleibt festzuhalten: Zahlungsschwierigkeiten einer GmbH schließen ein Verschulden des Geschäftsführers bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nicht aus. Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne – einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils – nicht aus, so gilt: Der Geschäftsführer darf die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen. Er muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.