Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung (BFH)
In zwei Urteilen hat der BFH zum Begriff Grenzgänger im DBA Deutschland/ Schweiz Stellung genommen.
Im Urteil vom 28.06.2022, Az I R 24/21 hat der BFH klargestellt, dass keine Mindestanzahl von Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat notwendig sind, um Grenzgänger i.S.d. Art. 15a Abs. 2 zu sein. Somit hat nicht die Schweiz als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, sondern Deutschland als Wohnsitzstaat. Selbst wenn der Steuerpflichtige aufgrund der geringfügigen Beschäftigung in der Schweiz an nur 3 Arbeitstagen im Monat (nicht täglich) die Grenze überquert, so liegt in diesem Fall eine gewisse Regelmäßigkeit vor.
Das Urteil vom 01.06.2022, Az I R 32/19 betraf einen Arzt, der gelegentlich in einer Klinik in der Schweiz als Vertretung tätig war und trotz großer Entfernung zwischen Wohn und Arbeitsort nach jedem mehrtägigen Dienst in die Heimat gefahren ist. Hierzu hat der BFH zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass im Falle lückenlos abwechselnder Dienst und Rufbereitschaft von Krankenhauspersonal ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vorliegt, der als einzelner Arbeitstag zu behandeln ist.
Des weiteren hat der BFH der Auffassung des Klägers eine Absage erteilt, dass bereits auf Grund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort eine Unzumutbarkeit der Rückkehr erfüllt sei, denn der Grenzgängerbegriff i.S.d. Art. 15a Abs. 2 DBA D/CH sei unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Somit war der Arzt Grenzgänger i.S.d. Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz.