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Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen

4. November 2020/von Jennifer Klausmann

Sogenannte Handwerkerkosten können unverändert geltend gemacht werden; da es eine jährliche Höchstgrenze gibt, lohnt es sich bei mehreren geplanten Maßnahmen, diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Lesen Sie in folgendem Beitrag mehr zu diesbezüglichen Voraussetzungen und Einzelheiten.

Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich anrechnen lassen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den

Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Begünstigt wird aber nur der Lohnanteil, der auf der Rechnung separat auszuweisen ist.

Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Von den jeweils nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.

Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen oder im Folgejahr übersteigen werden, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung möglichst auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.



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