Insolvenz: Gläubiger müssen Insolvenzgrund nachweisen
Kann ein Unternehmer eine offene Rechnung nicht begleichen, so ist der Rechnungssteller nach Ablauf des Mahnverfahrens und Erlangung eines Vollstreckungstitels berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei ist jedoch unzulässig, allein mit dem Hinweis, man würde bei weiter ausbleibender Zahlung einen Insolvenzantrag stellen, Druck zu machen. Laut BGH muss der Gläubiger den Insolvenzgrund nämlich konkret belegen, lediglich das „glaubhaft“ machen, genügt dabei nicht. BGH Beschluss v. 14.01.2021 – IX ZB 12/20