Investitionsabzugsbeträge – Neue einheitliche Gewinngrenze und weitere Verbesserungen
Durch das JStG 2020 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG weitreichend geändert.
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen IABs, Abschreibungen für anstehende Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bereits in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorzuziehen. Dies mindert nicht nur die Steuerbelastung des betreffenden Jahres, sondern es können sich auch Liquiditätsvorteile im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern ergeben, die während oder nach einer Krise angeschafft oder hergestellt werden.
Mit dem JStG 2020 wurde anstelle der bislang maßgeblichen unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € für die Inanspruchnahme von IAB für alle Einkunftsarten eingeführt. Diese Grenze ist auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe maßgeblich. Darüber hinaus sind künftig – durch die uneingeschränkte Inanspruchnahme der IABs und Sonderabschreibungen – auch vermietete Wirtschaftsgüter unabhängig von der Dauer der Vermietung begünstigt. Zudem wird der steuerlich abzugsfähige IAB-Betrag von bislang 40 % auf 50 % der begünstigten Investitionskosten angehoben.
Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020 und bieten vor allem für Einzelunternehmer, Start-Ups und teilweise auch für den Mittelstand Steuer- und Liquiditätsvorteile.
Hinweis: Falls die Investition tatsächlich nicht realisiert wird, erfolgt nachträglich eine Rückgängigmachung des IAB im Jahr der Geltendmachung. Die damit verbundene Steuernachzahlung wird (aktuell) mit 6 % p.a. verzinst. Aus diesem Grund ist die Bildung eines IAB nur empfehlenswert, sofern die Investition auch ernsthaft geplant ist.