Keine Gewerbesteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaft bei ausschließlicher Grundstücksvermietung
Eine Schweizer AG, die ausschließlich im Inland belegene Grundstücke und Gebäude vermietet und verpachtet, unterliegt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Münsters nicht der Gewerbesteuer. Da es sich um eine reine Vermietung und Verpachtung handelt und weder die Grundstücke noch die Gebäude über eine gewisse Dauer für unternehmerische (Büro-)Zwecke genutzt worden sind, lag keine inländische Betriebsstätte vor.
Hintergrund: Eine ausländische Gesellschaft, die bei einem Typenvergleich mit einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichgesetzt werden kann, wird folglich auch steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt. Die Einkünfte werden gemäß der gesetzlichen Fiktion körperschaftsteuerlich als gewerblich qualifiziert. Für gewerbesteuerliche Zwecke gilt dies hingegen nur für den Fall, dass durch die Tätigkeit der Gesellschaft eine Betriebsstätte begründet wird.
Der Begriff der Betriebsstätte im Inland wird durch das innerstaatliche, hier deutsche Recht festgelegt und basiert damit auf § 12 AO. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (z.B. Stätte der Geschäftsleitung und Geschäftsstellen).
Sachverhalt: Die Klägerin erzielte durch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücke und Gebäude im Inland Einkünfte. Diese Einkünfte waren der Körperschaftsteuer unterworfen. Unter der Annahme, dass die Klägerin im Inland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte betreibe, erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide. Nachdem der Einspruch der Klägerin als unbegründet abgewiesen wurde, erhob diese daraufhin Klage beim FG Münster.
Entscheidung: Das FG gab der Klägerin Recht. Die Einkünfte sind nicht als gewerbesteuerpflichtig anzusehen, da eine Betriebsstätte im Inland nicht besteht.
Zur Tätigkeit der Klägerin gehört lediglich die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. Gebäuden im Inland. Das „Dienen“ für das Unternehmen, d.h. eine Nutzung für unternehmerische Zwecke unterblieb vollständig. Auch die Verwaltungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Vermietung (z.B. Kontrolle der verpachteten Anlagen, Einziehen des Pachtzinses) begründen keine Betriebsstätte des Verpächters.
Zudem liegt im verhandelten Fall auch keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland vor, da die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen nicht von der Klägerin im Inland getroffen wurden, sondern durch ihren in der Schweiz ansässigen Verwaltungsratsvorsitzenden.
Hinweis: Die bloße Grundstücksvermietung durch inländische Kapitalgesellschaften unterliegt stets der vollumfänglichen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Demgegenüber unterliegt die bloße Vermietung von Grundstücken durch ausländische Kapitalgesellschaften ohne Betriebsstätte im Inland lediglich der Körperschaftsteuerpflicht (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Damit können ausländische Investoren aus Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, im Ergebnis die Steuerbelastung der Vermietungseinkünfte auf 15,82 % begrenzen, weil diese Einkünfte im Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft im Regelfall von der Besteuerung freigestellt werden.