Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen
Nachdem es in diesem Winter vergleichsweise häufig und viel geschneit hat und folglich manche Hauseinfahrt und mancher Fußgängerweg beinahe täglich vom Schnee befreit werden musste, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden können.
Nimmt der Steuerpflichtige die Schneeschaufel selbst in die Hand und räumt den Schnee mit eigener Muskelkraft beiseite, entstehen hierdurch keine direkten Kosten und die schweißtreibende Arbeit führt nicht zu einer steuerlichen Begünstigung.
Wird jedoch ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Ausgaben können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Steuerlich abzugsfähig sind 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag tatsächlich an den Dienstleister überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen und den entsprechenden Anteil ebenfalls absetzen.
Merke: Wird man selbst aktiv und befreit die Einfahrt von Eis und Schnee, wirkt sich dies zwar steuerlich nicht aus, hat jedoch Bewegung – wenn nicht gar ein ganzes Workout – und spart die Kosten für den Winterdienst.