Längere Bearbeitungsdauer im Finanzamt kein Grund zum Erlass von Nachzahlungszinsen
Es ist oftmals erstaunlich, wie lange ein Finanzamt für einen geänderten Steuerbescheid benötigt, der dann auch noch – teilweise erhebliche – Nachzahlungszinsen beinhaltet. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, eine verlängerte Bearbeitungszeit des Finanzamts begründe keinen Erlass von Nachzahlungszinsen.
Der BFH stellt klar, eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt sei für sich genommen nicht geeignet, um eine geringere Zinsfestsetzung zu begründen.
Der Gesetzgeber geht von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 15 Monaten aus. Ist diese Zeitspanne nicht überschritten, kann eine geringere Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht erfolgen.
Wie kann man hohen Nachzahlungszinsen aufgrund verzögerter Bearbeitung beim Finanzamt begegnen?
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, die Zinsfestsetzung durch eine freiwillige Zahlung auf die zu erwartende Steuernachforderung zu umgehen bzw. zu minimieren. Diese freiwillige Überzahlung löst sog. fiktiven Erstattungszinsen aus, die zu einer Verrechnung mit den Nachzahlungszinsen führen.