• English
  • Français
  • Hilfecenter
  • Mandanten-Fernbetreuung
  • TeamViewer
  • ShareFile
  • MyDATEV
bws Graf Kanitz
  • English
  • Français
  • COVID-19 News
  • Startseite
  • Kanzlei ▾
    • Im Gespräch
    • Ansprechpartner
  • Leistungen ▾
    • Wirtschaftsprüfung
      • » Jahres- und Konzernabschlüsse
      • » Sonderprüfungen
      • » Gründungsprüfung
    • Steuerberatung
      • » Deklarationsberatung
      • » Durchsetzungsberatung
      • » Transaktionsberatung
    • Internationales Steuerrecht
      • » Verrechnungspreisgestaltung
      • » Betriebsstättenbesteuerung
      • » Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
      • » Unternehmensberatung
      • » Umstrukturierung
      • » Finanzierung
    • Services
      • » Finanz- und Lohnbuchhaltung
      • » Sonderprüfungen
      • » Monatsabschlüsse
  • Blog ▾
    • Internationales Steuerrecht
    • Sanierung & Insolvenz
  • News ▾
    • Aktuelles
    • Archiv
  • Karriere ▾
    • Mit uns arbeiten
    • Stellenangebote
  • Kontakt ▾
    • Standorte ▾
      • Freiburg
      • Endingen
      • Offenburg
      • Frankfurt
    • Kontaktformular
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Xing
  • LinkedIn

Liebhaberei bei PV-Anlagen

8. November 2021/in News /von bws Graf Kanitz GmbH

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog. Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog. Liebhaberei.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind. Hinweis: An der Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.
  • Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben. Hinweis: Dies gilt aber für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr berücksichtigt.
  • Die Stellung des Antrags ist freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume. Hinweis: Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich anerkannt werden.

Das Schreiben betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben umsatzsteuerrechtliche Regelungen, sofern der Strom in das Stromnetz eingespeist oder anderweitig verkauft wird.



Teilen Sie diesen Beitrag
  • teilen 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • E-Mail 
  • drucken 
Schlagworte: Photovoltaikanlagen

Aktuelle Beiträge

  • Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit
  • Schlussabrechnung für Paket I der Corona Hilfen seit 05.05.2022 möglich
  • Webinar Betriebsstättenbesteuerung: Fallstricke in der Unternehmenspraxis
  • Neuregelung der Quellensteuerentlastung für Dividenden und Lizenzen an ausländische Unternehmen führt zu einer Verschärfung für EU- und Verbesserung bei Drittlands-Gesellschaften
  • Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant
Navigation

» Startseite
» Kanzlei
» Leistungen
» Blog
» News
» Karriere
» Kontakt

Kontakt

» Ansprechpartner
» Kontaktformular

Standorte

» Freiburg
» Endingen
» Offenburg
» Frankfurt

Service

» MyDATEV
» ShareFile
» TeamViewer
» Fernbetreuung

Sie wollen auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

loader
Zukunft gestalten.
Gemeinsam.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Mitglied der DATEV eG.

Wir bilden Experten aus.
Mit Leidenschaft.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Partner der DHBW.

Gezielt suchen – Gezielt finden
Passgenau. Transparent. Digital.

Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

Copyright © 2022 bws Graf Kanitz GmbH | Impressum | Datenschutz
Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

   

Copyright © 2022 bws Graf Kanitz GmbH
Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen

Wir verwenden Cookies, um Inhalte korrekt darzustellen, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Nähere Informationen darüber, wie wir Cookies verwenden und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Einstellungen

Hier können Sie von uns verwendete Drittanbieterdienste deaktivieren.

2
3
4
5
Einstellungen speichern
Öffnen Sie die Nachrichtenleiste