Lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung einer BahnCard durch den Arbeitgeber
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine BahnCard, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt wird, ist hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung Folgendes zu beachten:
Vor der Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer muss festgestellt werden, ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung angenommen werden kann (prognostizierte Vollamortisation). Dies ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt der Fall, wenn die prognostizierten Kosten für Einzelfahrscheine während der Gültigkeitsdauer der BahnCard den Kosten der BahnCard entsprechen oder diese übersteigen.
Folge: In diesem Fall stellt die Überlassung der BahnCard keinen Arbeitslohn dar, sodass daraus keine Lohnsteuerpflicht resultiert. Die Arbeitslohnversteuerung entfällt auch für den Fall, dass die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit) nicht eintritt.
Liegen die eingesparten Fahrtkosten durch Nutzung der BahnCard nach der Prognose zum Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard unterhalb der Kosten der Einzelfahrscheine, so liegt keine Überlassung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers vor (prognostizierte Teilamortisation).
Folge: Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und ist zunächst als geldwerter Vorteil zu besteuern. Dieser ist jedoch nachträglich um die durch die Nutzung der Bahncard für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten als steuerfreier Reisekostenerstattungsanspruch zu verringern. Diese Korrektur kann monatlich oder zum Ende des Gültigkeitszeitraumes vorgenommen werden. Es findet somit eine Aufteilung der Kosten der BahnCard in einen steuerfreien Teil für betriebliche Fahrten und einen steuerpflichtigen Teil als geldwerten Vorteil für Privatfahrten statt.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen können die Reisekosten ohne Nutzung der BahnCard als Anteil der betrieblichen Nutzung angesetzt werden. Somit ist nur die Differenz zwischen den Kosten für die BahnCard und den ersparten Kosten für betriebliche Reisen als geldwerter Vorteil zu versteuern.