Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, die bürokratischen Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zukünftig zu minimieren. Hierzu wurden folgenden Maßnahmen beschlossen, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten sind:
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen wird eine Ertragsteuerbefreiung bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzten Immobilien eingeführt.
Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten, sofern die Mitglieder Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der oben genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft keine Umsatzsteuer anfallen, insofern es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da der Nullsteuersatz gilt, müssen Anlagebetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen und werden damit vom Bürokratieaufwand entlastet.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen | Jahressteuergesetz 2022