Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude
Grundsätzlich werden Gebäude nach § 7 EStG typisierend über eine festgelegte Nutzungsdauer (bei Wohngebäuden meist 50 Jahre, bei Firmengebäuden meist 33 Jahre) abgeschrieben.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 12.07.2019 entschieden, dass für Gebäude, bei denen eine kürzere Nutzungsdauer als die in § 7 EStG vorgesehene Nutzungsdauer angenommen werden kann, auch die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA angesetzt werden darf.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die kürzere Nutzungsdauer nachweisen und darlegen kann. Als geeigneter Nachweis kommt dabei
das Berechnungsmodell der Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie vom 5.9.12 in Frage.
Hinweis: Das oftmals von der Finanzverwaltung geforderte „Bausubstanzgutachten“ eignet sich nach Auffassung des FG hingegen kein sachgerechtes Verfahren für die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes dar.