Neue (geplante) Fördermittelprogramme: „Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe“ – Landeshilfe Ba-Wü
Durch Verabschiedung der Verwaltungsvorschrift zur Corona-Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe (CoSHG-VwV) vom 30.06.2020 und Freischaltung der Antragsformulare ab 01.07.2020 bemüht sich die Landesregierung darum, ihre Zusage zur Hilfe des durch die Corona-Verordnungen besonders betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes zu erfüllen.
Bei genauerer Betrachtung werden die in dieses Programm gesetzten Hoffnungen allerdings für viele Betriebe nicht erfüllt; und zwar insbesondere dort nicht, wo bereits eine „Corona-Soforthilfe“ nach dem im März 2020 aufgelegten Programm beantragt bzw. ausgezahlt wurde; denn dann beginnt der maßgebliche Förderzeitraum frühestens Ende Juni 2020.
Die Vorschriften im Einzelnen, u.a. auch zur Abgrenzung des Gewerbezweigs Hotel und Gaststätten sowie zur maximalen Förderhöhe, finden Sie hier:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/
Die aus unserer Sicht besonders relevanten und bezüglich des maßgeblichen Förderzeitraums problematischen und mit der Praxis kollidierenden Vorgaben sind folgende:
Maßgeblicher Förderzeitraum
Gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 ist der Förderzeitraum ein vom Antragsstellenden zu bestimmender Zeitraum von höchstens 3 Monaten, der frühestens am 01.05.2020 beginnt und spätestens am 30.11.2020 endet.
Sofern aber der Antragssteller bereits Leistungen nach der ersten „Corona-Soforthilfe“ (Verwaltungsvorschrift vom 22.03.2020/08.04.2020) erhalten hat, beginnt der Förderzeitraum frühestens einen Tag nach Ende des durch dieses Programm abgedeckten Zeitraums.
Dabei ist als Beginn des Förderzeitraums der Tag der Antragsstellung für dieses erste Förderprogramm maßgeblich, der regelmäßig frühestens Ende März 2020 (oft auch später) lag; als Förderdauer wurden ebenfalls regelmäßig 3 Monate herangezogen, so dass für diejenigen, die die „Corona-Soforthilfe“ erhalten haben, frühester Beginn für den maßgeblichen Förderzeitraum für das hier dargestellte Programm Ende Juni/Anfang Juli liegt.
Im Ergebnis heißt dies für die Betriebe, die die Soforthilfe I beantragt und erhalten haben, dass sie für einen mind. 3-monatigen Zeitraum ab Antragstellung nach der hier vorliegenden Regelung keine weiteren Hilfen beanspruchen können und demnach der nachzuweisende Liquiditätsengpass auch nachfolgend (also etwa ab Juli) besteht.
Höhe bzw. Bemessung der Hilfe
Zum einen wird die Hilfe auf Euro 3.000 für das Gesamtunternehmen zuzüglich Euro 2.000 je vollzeitäquivalent Angestellten gedeckelt.
Zum anderen bemisst sich die Hilfe danach, wie hoch der Liquiditätsengpass im maßgeblichen Förderzeitraum (siehe oben) ausfällt. Ausweislich des Antragsformulars und der „Allgemeinen Informationen“ wird als förderfähiger „akuter Liquiditätsengpass“ ein Defizit zwischen Ausgaben und Betriebseinnahmen (ohne Berücksichtigung von Rücklagen) definiert:
„Die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb reichen voraussichtlich nicht aus, um die Verbindlichkeiten in dem Förderzeitraum aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu begleichen.“ Als „fortlaufender erwerbsmäßiger Aufwand“ wird aufgezählt:
„Laufende Betriebskosten (z.B. Mieten), Kredite für Betriebsräume, Personalkosten, Zinsaufwand für Leasing und Tilgung“.
Dabei sind Kurzarbeitergeld und sonstige Entschädigungsmöglichkeiten im Personalbereich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Als kalkulatorischer Unternehmerlohn kann ein Betrag von maximal Euro 1.180 pro Monat angesetzt werden.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind mögliche Steuerstundungen oder Versicherungsleistungen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen.
Frist und Bescheinigung
Anträge sind bis spätestens zum 30. September 2020 zu stellen. Nach Abschnitt 5.3ff. CoSHG-VwV sind wesentliche Angaben und Daten durch einen Steuerberater zu bescheinigen. Dies bedeutet, dass die Anträge mit genügender Vorlaufzeit zu formulieren sind.
Steuerbarkeit
Die auszahlten Hilfen unterliegen der Ertragsbesteuerung.
Anrechnung
Sie können die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe auch beantragen, wenn Sie Beihilfen nach der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wie z.B. die Überbrückungshilfe des Bundes beantragt oder erhalten haben. Diese müssen bei der Liquiditätsberechnung nicht eingerechnet werden.Sie können die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe auch beantragen, wenn Sie Beihilfen nach der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wie z.B. die Überbrückungshilfe des Bundes beantragt oder erhalten haben. Diese müssen bei der Liquiditätsberechnung nicht eingerechnet werden.
Allerdings darf der Gesamtbetrag aller auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erhaltener Beihilfen nicht über 800.000 Euro liegen. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg bei den anderen Hilfsprogrammen angerechnet werden muss. Bitte wenden Sie sich mit Fragen hierzu an den Anbieter des jeweiligen Hilfsprogrammes.
Gemäß den allgemeinen Informationen zum Programm kann die Stabilisierungshilfe für Gaststätten und Hotelbetriebe auch beantragt werden, wenn z.B. die Überbrückungsbeihilfe des Bundes beantragt wurde oder wird. Diese müsse bei der Liquiditätsberechnung auch nicht einbezogen werden. Allerdings ist offen, inwieweit eine umgekehrte Anrechnung bei anderen Programmen verlangt wird. Zudem darf der Gesamtbetrag aller auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erhaltener Beihilfen nicht über Euro 800.000 liegen.