Neue (geplante) Fördermittelprogramme: „Überbrückungshilfe Corona“ (Bundesprogramm)
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte (per 07.07.2020 auf der Homepage www.bmwi.de abrufbar) für eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Es ist hier aus dem Eckpunktepapier zu entnehmen, dass im Zeitraum März bis Mai erzielte Liquiditäts-Unterdeckungen für sich genommen nicht förderfähig sein sollen, aber Antragsvoraussetzung sind. Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein. Förderfähig sollen dann aber nur fortgesetzt erzielte Defizite in den Monaten Juni bis August 2020 sein und das auch nur bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent.
Für die aufgrund der deutlich strengeren Corona-Einschränkungen besonders in den Monaten März- Mai 2020 hart getroffenen Betriebe bedeutet dies, dass sie für die in diesem Zeitraum erzielten Fehlbeträge aus diesem Programm für sich genommen keine Hilfen erwarten können. Vielmehr müssen auch in der Folgezeit Juni-August 2020 Umsatzeinbußen festgestellt werden.
Das „Eckpunktepapier“ findet sich derzeit (Stand 07.07.2020) hier:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Das Programm ist noch nicht finalisiert. Die aus unserer Sicht derzeit besonders relevanten und bezüglich des maßgeblichen Förderzeitraums sowie der engen Fristen für die Antragstellung problematischen Vorgaben sind folgende:
Maßgeblicher Förderzeitraum
Das Programm soll in den Monaten Juni bis August 2020 (= maßgeblicher Förderzeitraum, für die Umsatzeinbußen festzustellen sind) laufen; ein Zuschuss soll maximal über drei Monate möglich sein. Für die aufgrund der deutlich strengeren Einschränkungen besonders in den Monaten März- Mai 2020 hart getroffenen Betriebe bedeutet dies, dass sie insoweit aus diesem Programm keine Hilfen erwarten können. Es soll allerdings Fördervoraussetzung sein, dass auch in diesem Zeitraum Umsatzeinbußen von mehr als 60 Prozent zu verzeichnen waren.
Höhe bzw. Bemessung der Hilfe
Die maximale Förderung soll i.d.R. nicht mehr als Euro 150.000 für drei Monate betragen. Bei Kleinbetrieben (<10 Mitarbeiter) gelten deutlich niedrigere Höchstsätze.
- Durch die Überbrückungshilfe soll erstattet werden ein Anteil in Höhe von
- – 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- – 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- – 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
- im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Ein Katalog der als Fixkosten angesehenen Sachverhalte ist im Eckpunktepapier aufgeführt.
Frist und Person des Antragsstellers
Das Antragsverfahren soll durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Die Antragsvoraussetzungen sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in einer ersten Stufe glaubhaft zu machen und in einer zweiten Stufe durch nachträgliche Nachweise zu belegen.
Anträge werden bis spätestens zum 31. August 2020 zu stellen sein. Entsprechend ist ein erheblicher Zeitdruck bei der konkreten Antragstellung zu erwarten.
Steuerbarkeit
Im Eckpunktepapier finden sich zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung noch keine Hinweise. Wir gehen aber analog zu den bisherigen Regelungen davon aus, dass Zuschüsse ertragssteuerpflichtig sein werden.
Anrechnung
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sollen erneut antragsberechtigt sein.
Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sollen in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt werden; so ist es derzeit offen, ob die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe (Programm des Landes Baden-Württemberg) anzurechnen sein wird.