Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe, Lohnersatzleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallsentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz) unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird zwar nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet, es ergibt sich dadurch jedoch ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.