Option zur Körperschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat am 25. Juli 2021 das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG)) künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.
Hintergrund: Bislang unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer und unterliegen zudem der Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Hingegen werden Personengesellschaften „transparent“ besteuert: Diese zahlen selbst keine Einkommensteuer, sondern der einzelne Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Bei der Gewerbesteuer wird die Personengesellschaft hingegen selbst besteuert, allerdings nur dann, wenn sie gewerblich tätig ist.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes: Nach dem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Die wichtigsten Punkte der Option sind dabei:
Der Antrag auf Option muss bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also z. B. bis zum 30.11.2021 für den Veranlagungszeitraum 2022. Es ist zudem möglich, die Option erstmalig für spätere Veranlagungszeiträume (z.B. ab 2023) auszuüben.
Die Option steht nur Personenhandelsgesellschaften offen, nicht aber sonstigen Personengesellschaften wie z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Dem Antrag auf Option müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. In Ausnahmefällen genügt auch eine ¾-Mehrheit. Der Antrag ist unwiderruflich und muss notariell beurkundet werden. Mit dem Antrag wird eine formwechselnde Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft fingiert:
- Grundsätzlich führt dies zur Aufdeckung der stillen Reserven, d. h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert muss versteuert werden.
- Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass anstelle des gemeinen Werts der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird.
- Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a., dass vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, das z. B. bei der Vermietung einer Immobilie von einem Gesellschafter an die Gesellschaft besteht, auf die Gesellschaft übertragen oder vorher entnommen oder veräußert werden muss.
Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Arbeits- oder Mietverträge müssen also nicht geändert werden. Es verändert sich rein die steuerliche Behandlung der Gesellschaft.
Aufgrund der Option unterliegt die Personenhandelsgesellschaft nun einem Körperschaftsteuersatz von 15 % und der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausübt (z.B. lediglich Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie erzielt).
Weitere Folgen, die mit der Option einhergehen, listen wir Ihnen hier auf:
- Vorhandene Verlustvorträge gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.
- Die optierende Gesellschaft muss zwingend bilanzieren. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht mehr möglich.
Die Gesellschafter werden infolge der Option wie GmbH-Gesellschafter bzw. Aktionäre besteuert. Ihre Gewinnanteile werden wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfen. Tätigkeitsvergütungen werden als Arbeitslohn behandelt, für den die Gesellschaft Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Vermietet der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft, erzielt er grundsätzlich Vermietungseinkünfte, sofern es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.
Eine Gesellschaft, die einst die Option zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer gezogen hat, kann wieder zur regulären Besteuerung zurückoptieren. Hier ergeben sich jedoch einige Auswirkungen, die nicht unterschätzt werden dürfen, denn eine Rückoptierung wird erneut wie eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft behandelt.
- Die steuerlichen Folgen hieraus können jedoch erheblich sein. Auch hier kann es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Außerdem werden die bislang nicht ausgeschütteten Gewinne nun fiktiv ausgeschüttet und müssen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % mit dem individuellen Einkommensteuersatz der Gesellschafter versteuert werden.
- Die Rückoption kann auch unfreiwillig eintreten, wenn z. B. der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dann liegt nämlich zivilrechtlich keine Gesellschaft mehr vor, so dass die Option zur Körperschaftsteuer zwangsweise endet.
Bei der Grunderwerbsteuer wird die optierende Gesellschaft nicht mehr als Personengesellschaft behandelt, sondern als Kapitalgesellschaft. Steuerbefreiungen, die für Personengesellschaften gelten, sind daher aufgrund der Option nicht mehr anwendbar. Dies erschwert Immobilienübertragungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.
Hinweis: Aufgrund der genannten Fallstricke sollte die Option sollte nicht unbedacht ausgeübt werden. Für Gesellschaften mit hohen Gewinnen kann die Option aber vorteilhaft sein. Alternativ kann eine echte formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden, die allerdings höhere Umwandlungskosten verursacht. Als Alternative zur Option zur Körperschaftsteuer kann die sog. Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften in Betracht gezogen werden, bei der nicht ausgeschüttete Gewinnanteile zunächst einem Steuersatz von nur 28,25 % unterliegen.