Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Vor dem Hintergrund diverser Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs sowie die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss entweder als Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens versteuert werden. Dasselbe gilt auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge; jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens in Kürze für Sie zusammengefasst:
- Das BMF definiert ausführlich die Begriffe des Elektrofahrzeugs, des Hybridelektrofahrzeugs, der Emission und des steuerlichen Erfordernisses der Reichweite. Für Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, genügt es, dass der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Für Hybridfahrzeuge, die ab dem 01.01.2022 angeschafft werden, ist hingegen eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 01.01.2025 soll die Mindestreichweite auf 80 km erhöht werden.
- Die Prozentsätze, die bei einer privaten Fahrzeugnutzung je nach Typ des Fahrzeugs und Anschaffungsdatum als Nutzungswert (Entnahme bzw. geldwerter Vorteil) anzusetzen sind, werden ausführlich dargestellt. Für ein reguläres Benzin- oder Dieselfahrzeug ist 1 % des Bruttolistenpreises monatlich als Entnahmewert bzw. gelwerter Vorteil anzusetzen. Der Betrag verringert sich bei Elektrofahrzeugen auf bis zu 0,25 % und bei Hybridelektrofahrzeugen auf bis zu 0,5 %.
- Eine sogenannte Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Methode lässt das BMF weiterhin zu. Der Entnahmewert bzw. geldwerte Vorteil darf also nicht höher sein als die Gesamtkosten des Fahrzeugs.
- Statt des Ansatzes der 1 %-Methode bzw. des entsprechend geringeren Prozentsatzes kann der Steuerpflichtige die Privatnutzung mit den tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Aufwendungen versteuern. Hier gilt: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist eine geringere Abschreibung anzusetzen; je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungsdatum ist nur die Hälfte oder nur ein Viertel des Abschreibungsbetrags anzusetzen.
- Wird das betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause (mit privatem Strom) aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten mithilfe eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesen werden. Für den Nachweis genügen Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Der zu zahlende Grundpreis für den Strom kann anteilig als Betriebsausgabe ebenfalls berücksichtigt werden.
- Die Anwendungsregelungen der einzelnen Gesetze werden sehr ausführlich dargestellt. Es werden auch Beispiele aufgeführt, die Fälle behandeln, in denen ab Dezember 2030 Elektrofahrzeuge privat genutzt werden.
- Das BMF-Schreiben gilt auch für die Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 05.11.2021; NWB