Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz verlängert
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.09.2021 galten, werden auf Antrag nun bis zum 31.03.2022 verlängert.
Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zuletzt im März 2021 Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz aufgrund der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 30.09.2021, nachdem sie bereits zuvor mehrfach verlängert worden waren.
Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem neuen Schreiben verlängert das BMF die Erleichterungen um ein halbes Jahr bis zum 31.03.2022. Im Einzelnen gilt:
- Stundung: Steuern, die bis zum 31.01.2022 fällig werden, können bis zum 31.03.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.01.2022 ein Stundungsantrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.
Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.06.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
- Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 31.03.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.01.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen; dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die im Bundessteuerblatt für alle betroffenen Steuerpflichtigen veröffentlicht wird.
Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.06.2022 möglich.
- Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können bis zum 30.06.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.
Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 31.03.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.06.2022 hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.
Quelle: NWB