• English
  • Français
  • Hilfecenter
  • Mandanten-Fernbetreuung
  • TeamViewer
  • ShareFile
  • MyDATEV
bws Graf Kanitz
  • English
  • Français
  • Startseite
  • Kanzlei ▾
    • Im Gespräch
    • Ansprechpartner
  • Leistungen ▾
    • Wirtschaftsprüfung
      • » Jahres- und Konzernabschlüsse
      • » Sonderprüfungen
      • » Gründungsprüfung
    • Steuerberatung
      • » Deklarationsberatung
      • » Durchsetzungsberatung
      • » Transaktionsberatung
    • Internationales Steuerrecht
      • » Verrechnungspreise
      • » Betriebsstättenbesteuerung
      • » Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
      • » Unternehmensberatung
      • » Umstrukturierung
      • » Finanzierung
    • Services
      • » Finanz- und Lohnbuchhaltung
      • » Sonderprüfungen
      • » Monatsabschlüsse
  • Internationales ▾
    • News
    • Betriebsstättenbesteuerung
    • Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung
    • Verrechnungspreise
    • Quellensteuer
  • News ▾
    • Aktuelles
    • Archiv
  • Karriere ▾
    • Mit uns arbeiten
    • Stellenangebote
  • Kontakt ▾
    • Standorte ▾
      • Freiburg
      • Endingen
      • Offenburg
      • Frankfurt
    • Kontaktformular
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Xing
  • LinkedIn

Sofortabschreibung für bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“

3. Mai 2021/von WP/StB Hartmut Dicke

Auf Grundlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zugelassen. Damit kann bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen werden, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund: Hard- und Software ist wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d. h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Im Detail wird in dem BMF-Schreiben festgelegt:

  • Für Computerhardware und die dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
  • Zur Hardware gehören Computer, Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.
  • Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also für Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 01.01.2021 Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.

Hinweise: Die hier dargestellten Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer „Sofortabschreibung“ in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres erworben wird. Eine lediglich zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am 01.07.2021 in Höhe von 50 % – ist dann nicht mehr möglich.

Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.

Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt vermuten, dass dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht zustehen soll.



Teilen Sie diesen Beitrag
  • teilen 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • E-Mail 
  • drucken 

Aktuelle Beiträge

  • Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
  • Entgeltliche Werbung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
  • Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer umsatzsteuerbar
  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  • Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung (BFH)
Navigation

» Startseite
» Kanzlei
» Leistungen
» Blog
» News
» Karriere
» Kontakt

Kontakt

» Ansprechpartner
» Kontaktformular

Standorte

» Freiburg
» Endingen
» Offenburg
» Frankfurt

Service

» MyDATEV
» ShareFile
» TeamViewer
» Fernbetreuung

Sie wollen auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

loader
Zukunft gestalten.
Gemeinsam.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Mitglied der DATEV eG.

Wir bilden Experten aus.
Mit Leidenschaft.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Partner der DHBW.

Gezielt suchen – Gezielt finden
Passgenau. Transparent. Digital.

Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

Copyright © 2023 bws Graf Kanitz GmbH | Impressum | Datenschutz
Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

   

Copyright © 2023 bws Graf Kanitz GmbH
Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen

Wir verwenden Cookies, um Inhalte korrekt darzustellen, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Nähere Informationen darüber, wie wir Cookies verwenden und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Einstellungen

Hier können Sie von uns verwendete Drittanbieterdienste deaktivieren.

2
3
4
5
Einstellungen speichern
Öffnen Sie die Nachrichtenleiste