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Steuerbefreiung des Familienheims – eine Steuerbefreiung im ständigen Rampenlicht der Gerichte

26. Februar 2021/von StBin Eveline Greiner

Die Übertragung des Familienheims kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei vorgenommen werden. Zum einen muss die Übertragung zwischen bestimmten Personen stattfinden und zum anderen muss ein „Familienheim“ vorliegen. Zusätzlich muss das Familienheim vom Übernehmer selbst genutzt werden.

Die Definition des Familienheims wurde erneut durch die Rechtsprechung unter die Lupe genommen. Das FG Münster vertritt die Auffassung, dass die Steuerbefreiung des Familienheims lediglich das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, umfasst. Ein auf einem angrenzenden Grundstück liegender Garten wäre damit nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Diese Frage wurde dem BFH vorgelegt.

Neben der Definition wurde auch wiederholt über die Hinderung aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken diskutiert. Auch diesbezüglich äußerte sich das FG Münster – in erschreckender Hinsicht! Im Streitfall hat die Klägerin das Familienheim auf ärztlichen Rat veräußert, da eine Depressionserkrankung vorlag und ein Verbleiben im Haus aus medizinischer Sicht nicht angebracht gewesen ist. Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Depressionserkrankung der Klägerin stelle jedoch keinen zwingenden Grund dar und ein Auszug sei nur dann unschädlich, wenn das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin nicht möglich sei – dieser könne ja in einer anderen Wohnung fortgesetzt werden. Das Führen des eigenen Haushalts muss damit in der Person des Erwerbers begründet sein. Dies wurde bereits durch eine frühere Entscheidung aus 2013 bestätigt. Die Steuerbefreiung ist damit nach Auffassung der Richter des FG Münsters so eng auszulegen, dass ihre Verfassungsmäßigkeit noch zu rechtfertigen ist.

Zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zugelassen.

Für die Praxis gilt damit, dass ein jahrelanger Kampf mit Behörden und Gerichten dahingehend nur zu vermeiden ist, indem man mindestens zehn Jahre im Familienheim wohnt und es nur im Sarg oder in der Unterbringung im Pflegeheim verlässt.

Nichtsdestotrotz bietet die Steuerbefreiung des Familienheims ein sehr gutes Gestaltungsmittel im Rahmen der Nachfolgeplanung und sollte deshalb unbedingt berücksichtigt werden. Die lebzeitige Übertragung bietet insbesondere den Vorteil, dass der Zehn-Jahres-Zeitraum nicht greift und damit ein Auszug auch ohne Ableben oder Umzug in ein Pflegeheim möglich ist.



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