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Steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung

23. November 2022/von bws Graf Kantiz GmbH

Als Entlastung für die derzeit hohe Inflation plant der Gesetzgeber steuerliche Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz soll unter anderem die kalte Progression, die bei inflationsbedingt steigenden Einkommen eintritt, abgemildert werden.

Hintergrund: Je höher das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz. Der sogenannte Spitzensteuersatz beträgt in Deutschland 42 %, der Höchstsatz liegt bei 45 % (sogenannte Reichensteuer). Wird das Einkommen lediglich inflationsbedingt angehoben, erhöht sich zwar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wohl aber der Steuersatz, so dass der Steuerzahler im Ergebnis weniger Kaufkraft hat. Diesen Effekt, der seit Jahren kritisiert wird, nennt man kalte Progression.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

  • Der Grundfreibetrag, der nicht besteuert wird, soll für 2023 von 10.347 € auf 10.632 € und für 2024 auf 10.932 € angehoben werden.
  • Der prozentuale Anstieg des Steuersatzes soll etwas abgemildert werden, so dass die höheren Steuersätze erst bei geringfügig höheren Einkommen anfangen. So soll z. B. der Beginn des Einkommensbereichs, in dem steigende Steuersätze greifen, für 2023 von 14.927 € auf 15.787 € und für 2024 auf 16.180 € verschoben werden. Der Spitzensteuersatz soll im Veranlagungszeitraum 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € (bislang 58.597 €) beginnen und für den Veranlagungszeitraum 2024 ab 63.515 €.

Hinweis: Bei der Reichensteuer soll sich nichts ändern. Der Steuersatz von 45 % soll wie bisher ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € beginnen.

  • Unterhaltsleistungen an eine unterhaltsberechtigte Person können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der entsprechende Unterhaltsabzugshöchstbetrag soll rückwirkend ab 2022 an den jeweils gültigen Grundfreibetrag, d. h. an den Betrag, der nicht besteuert wird, angepasst werden.
  • Der Kinderfreibetrag soll im Veranlagungszeitraum 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 2.880 € und für 2024 auf 2.994 € angehoben werden.
  • Auch beim Kindergeld sind Erhöhungen geplant. Derzeit beträgt es 219 € für das 1. und 2. Kind, 225 € für das 3. Kind und für jedes weitere Kind 250 €. Ab 2023 soll das Kindergeld auf 237 € für das 1. bis 3. Kind erhöht werden.

Hinweise: Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Änderungen können sich insbesondere an den oben genannten Beträgen ergeben. Die Werte sollen sich am 14. Existenzminimumbericht und am 5. Progressionsbericht orientieren, die im Herbst vorgelegt werden.

Quelle: nwb Redaktion (MI_6_2022_382467)



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