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Steuervereinfachung bei Photovoltaik-Anlagen

6. Oktober 2021/von bws Graf Kanitz GmbH

Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Seit Juni 2021 kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht beim Finanzamt ein Antrag auf einen „Liebhabereibetrieb“ gestellt werden. Steuerzahler müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben und damit die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms nicht mehr besteuern. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Anlagenleistung von max. 10 Kilowatt
  • Erstmalige Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003
  • Installation der Anlage auf einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus

Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.



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