Steuervorteil für energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum
Bereits seit dem 01.01.2020 existiert die gesetzliche Regelung des § 35c EStG zur Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden. Diese Förderung ermöglicht einen Teilabzug der Aufwendungen für die Sanierung von der Steuerschuld. Wie die steuerliche Förderung wirkt und was Sie bei der Antragstellung beachten müssen, erfahren Sie in folgendem Beitrag.
1. Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?
Die Förderung kann nur für Gebäude in Anspruch genommen werden, die durch den Antragsteller selbst bewohnt werden. Dabei kann es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung, eine Ferienwohnung oder eine Zweitwohnung handeln. Beachtet werden muss jedoch, dass das Wohngebäude nicht zeitweise vermietet wird und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Dies ist für die Förderfähigkeit des Objekts schädlich. Wird jedoch nur ein Teil des Gebäudes vermietet, so können die Sanierungskosten anteilig für den selbstbewohnten Teil abgesetzt werden.
Bei Beginn der Sanierung muss das Gebäude mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist hierbei der Tag, an dem der Bauantrag gestellt oder die Bauunterlagen eingereicht wurden. Ist dieser Tag nicht bekannt, so wird der 01. Januar des Baujahres als Herstellungstag angesehen.
Grundsätzlich sind alle Gebäude förderfähig, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Dabei ist zu beachten, dass die Schweiz und Großbritannien nicht zum EWR gehören. Auch müssen alle relevanten Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorliegen, was die Antragstellung deutlich verteuern und erschweren dürfte.
2. Welche Maßnahmen werden steuerlich gefördert?
Die Steuerermäßigung kann für folgende Maßnahmen in Anspruch genommen werden:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die technischen Anforderungen an die einzelnen Maßnahmen und die Ansprüche an deren Wirksamkeit sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen- Verordnung (ESanMV) geregelt und genauer erläutert. Erfüllt eine durchgeführte Maßnahme nicht den dort aufgeführten Mindeststandards, scheidet eine steuerliche Förderung aus.
Insgesamt können alle Aufwendungen, die im Zuge der Umsetzung der förderfähigen Maßnahme entstehen, steuerlich gefördert werden. Darunter fallen somit auch Aufwendungen für bauliche Maßnahmen und solche für Einbau, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen. Auch die Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen am Gebäude sind dabei zu berücksichtigen.
WICHTIG: Anders als bei der steuerlichen Berücksichtigung von Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nach § 35a Abs. 3 EStG, bei der lediglich die Arbeitskosten abgesetzt werden können, fallen unter die Begünstigung nach § 35c EStG neben den Aufwendungen für Personal auch solche für Material.
Wird im Rahmen der Planung der Sanierungsmaßnahmen auf einen Energieberater als Sachverständigen zurückgegriffen, so sind die Kosten hierfür ebenfalls förderfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Energieberater für die planerische Begleitung oder die Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
3. Welcher Betrag kann maximal abgesetzt werden?
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der entstandenen, förderfähigen Aufwendungen. Es besteht ein Höchstbetrag von 40.000 € pro Objekt. Die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen verläuft über drei Veranlagungszeiträume. So werden im Jahr der Fertigstellung der Maßnahme und dem darauffolgenden Jahr jeweils 7 Prozent (höchsten 14.000 €) der Aufwendungen erstattet. Im dritten Jahr werden dann nochmals 6 Prozent (höchstens 12.000 €) erstattet.
Dies entspricht einem Gesamtbetrag der Aufwendungen in Höhe von 200.000 €.
Die Steuererstattung wird direkt auf die geschuldete Einkommensteuer angerechnet. Dies bedeutet, dass sich der Förderbeitrag in einem Jahr ggf. nicht vollständig auswirkt, wenn dieser höher als die geschuldete Einkommensteuer ist. Ein Vortrag der Aufwendungen in spätere Jahre ist nicht möglich.
Die Kosten für den Energieberater können – anders als die übrigen Kosten – bereits im Jahr der Entstehung zu 50 Prozent angesetzt werden. Jedoch muss für diesen Förderbetrag ebenfalls die Höchstgrenze von 40.000 € beachtet werden.
4. Wie wird der Antrag gestellt und was muss beachtet werden?
Der Antrag auf Anwendung des § 35c EStG erfolgt über die Einkommensteuererklärung im Jahr der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme. Somit entscheidet sich die endgültige Förderfähigkeit der Maßnahme erst nach deren Fertigstellung. Es kann daher geboten sein, die Planungen mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Förderfähigkeit der Maßnahme abzusichern. Dies ist besonders geboten, wenn neue Technologien verwendet werden, die möglicherweise nicht durch den Mindeststandardkatalog der ESanMV (siehe unter Punkt 2.) abgedeckt sind.
Des Weiteren müssen die Maßnahmen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Dieses Unternehmen muss bescheinigen, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grund und der Höhe nach erfüllt sind.
Außerdem muss beachtet werden, dass lediglich Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 01. Januar 2020 und vor dem 31. Dezember 2029 fertiggestellt wurden.
ACHTUNG: Wenn für die Sanierung des Wohnobjektes bereits eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde, beispielsweise von der KfW oder dem Bafa, kann der Steuervorteil nicht genutzt werden. Es muss also zwischen dem Zuschuss oder einem günstigen Darlehen und der Steuerermäßigung entschieden werden.