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Trotz Insolvenzaussetzungsgesetz: beachtliches persönliches Risiko für Geschäftsführer!

30. April 2020/von Frank Adam

Erklärtes Ziel des Insolvenzaussetzungsgesetzes ist es bekanntlich, den betroffenen Unternehmen Zeit zu verschaffen, die notwenigen Vorkehrungen zur Beseitigung der pandemiebedingten Insolvenzreife zu treffen; insbesondere um zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen.

Was sich wie eine umfassende Schutzmaßnahme liest und von den politischen Vertretern in bester Absicht öffentlich wirksam ebenso vertreten wird, birgt bei allzu sorglosem Umgang mit der Thematik ein hohes persönliches Risiko für die handelnden Personen.

Im Falle einer eingetretenen Insolvenz ist zu beachten, dass derzeit zwar die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt ist, dies jedoch nicht für die übrigen Gläubigerschutzgesetze gilt. Diese besitzen weiterhin ihre Gültigkeit, sodass die Grenzen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und des Kredit- oder Eingehungsbetrugs sowie die daran anknüpfende Haftung unverändert fortbestehen.

Wie nun die praktischen Erfahrungen der letzten Tage zeigen, scheitert eine beachtliche Anzahl an Unternehmen bereits bei der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen; u.a. weil auch Banken die Kreditvergabe an sonst grundsolide Unternehmen trotz weitgehender Haftungsfreistellung ablehnen. Hinzukommt, dass Unternehmen aufgrund des Shutdowns und den damit verbundenen Verwerfungen und disruptiven Veränderungen schlichtweg ohne tragbares Geschäftsmodell auftreten und selbst nicht zu beurteilen vermögen, ob eine Sanierung – selbst unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfen – gelingen wird.

Wer aber eine vertragliche Verpflichtung zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung eingeht, obwohl er sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darüber im Klaren ist, die entsprechende Zahlung nicht erbringen zu können, begeht eine Täuschung und macht sich damit persönlich schadensersatzpflichtig.

Dies ist für die betroffenen Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft insofern problematisch, als es ihnen obliegt, im Nachhinein zu belegen, dass bei entsprechenden Fällen keine Täuschungsabsicht vorlag. Hier gilt also gerade nicht die Beweislastumkehr, wie sie in das Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) Einzug gehalten hat. Das persönliche Haftungsrisiko für die Geschäftsführung ist daher in der COVInsAG-gestützten Sanierung erheblich.

Ist sich der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft dessen bewusst, muss er zu seinem persönlichen Schutz im Zweifel eher von entsprechenden Vertragsabschlüssen absehen. Wer allerdings keine Leistungen mehr beziehen kann, der hat auch ohne Insolvenzantragspflicht keine Wahl, er muss dennoch den Insolvenzantrag stellen. Dies deswegen, weil ein Verschweigen der eigenen Zahlungsunfähigkeit ein Betrugstatbestand darstellt, welcher zu Strafbarkeit und persönlicher Haftung führt. Daran ändert dann auch grundsätzlich die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht nichts.



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