Umwandlungsvorgänge – Gefahr für die Nachfolgeplanung?
Die Entscheidung II R 41/18 des BFH stellt eine Gefahr für das Zusammenspiel von Umwandlungen und Nachfolgeplanungen dar. Umstrukturierungen können dazu führen, dass langjähriges Verwaltungsvermögen zu jungem Verwaltungsvermögen wird.
Die Klägerin des o.g. Verfahrens erwarb im Rahmen eines Vermächtnisses eine Kommanditbeteiligung. Ein Jahr vor dem Tod des Verwandten der Klägerin wurde eine Aufwärtsverschmelzung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG (ohne Aufdeckung der stillen Reserven) vollzogen, wodurch die GmbH auf die KG verschmolzen wurde. Bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung war die GmbH zu 100 % Gesamthandsvermögen der KG. Im Betriebsvermögen der GmbH befanden sich seit mehr als zwei Jahren sowohl Fondsanteile als auch an Dritte überlassener Grundbesitz. Durch die Verschmelzung ist das gesamte Vermögen der GmbH auf die übernehmende Rechtsträgerin – die KG – übergegangen.
Die Aufwärtsverschmelzung führt indes zu jungem Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG. Dieses junge Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigungsfähig und unterliegt damit in voller Höhe der Erbschaftsteuer. Eine etwaige erbschaftsteuerliche Begünstigung ist unerheblich.
Der BFH hat damit in seinem jüngsten Urteil eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung, welche im vorliegenden Sachverhalt nicht zu jungem Verwaltungsvermögen geführt hätte, abgelehnt und legt die Regelungen zum jungen Verwaltungsvermögen vielmehr nach einer wirtschaftsgut- und gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise aus.
Das o.g. Urteil ist jedoch zu § 13b ErbStG aF ergangen. Eine Übertragung auf die seit dem 01.07.2016 geltende Fassung des ErbStG ist damit nicht ohne weiteres möglich – jedoch auch nicht ausgeschlossen. Die Vorgaben des BVerfG für eine gleichheitsgerechte und folgerichtige Ausgestaltung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems sprechen allerdings für eine Nichtanwendbarkeit. Hingegen ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der Erwerbsgrund und die Herkunft für die Definition von jungem Verwaltungsvermögen unerheblich sind. Es sei lediglich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen.
Unter Berücksichtigung weiterer steuerlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen gilt es jedoch zu prüfen, ob ggfs. eine Verschmelzung von der Gesellschaft mit weniger Verwaltungsvermögen auf die Gesellschaft mit mehr Verwaltungsvermögen zu einem (erbschaft)steuerlich vorteilhafteren Ergebnis führen kann. Denn bislang besteht keine Rechtssicherheit, dass die Grundsätze der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung nicht auch auf das derzeitige ErbStG anwendbar sind.