Update Coronahilfen Überbrückungshilfe III – Antragstellung ab sofort möglich
Im Antragsportal des BMWi ist es jetzt möglich, die Anträge auf Überbrückungshilfe III zu stellen. Hierzu wurde auch ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) bereitgestellt. Wir gehen im Folgenden auf wesentliche Aspekte des Programms ein und geben Verlinkungen zu weiteren Informations-Quellen an.
Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die „Überbrückungshilfe III“ soll dabei die bisherige „Überbrückungshhilfe II“ ersetzen bzw. bis Ende Juni 2021 verlängern. Das Hilfsprogramm sollte dabei gleichzeitig vereinfacht, erweitert und erhöht werden. Einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ werden in den FAQ des BMF und das BMWi erläutert.
Die Antragsfrist endet am 31.8.2021.
Die wesentlichen Gesichtspunkte und Rahmenbedingungen lauten wie folgt:
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe III: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfe II) für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
- Im übrigen Förderzeitraum Januar-Juni 2021
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio. EUR.
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat 2019 können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das bedeutet: Es wird bei der Förderung nicht mehr differenziert nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten (FAQ 2.4) wird wie folgt erweitert:
- bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat. Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) können (einmalig) bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wurde, weil sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Hier sind aber umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert, vgl. im Einzelnen FAQ 2.5
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Näheres ergibt sich aus FAQ 2.6 und Anhang 1.
- Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III einheitlich gewährt – nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 EUR für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 EUR.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der coronabedingte Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Bei der Überbrückungshilfe III ist zu beachten, dass für vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen ein Wahlrecht zwischen folgenden Möglichkeiten besteht ( Einzelheiten hierzu unter Punkt 4.16 der FAQ):
- „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag; laut FAQ: 1 Mio. EUR, laut Antragsformular: 2 Mio. EUR),
- „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 3 Mio. EUR). Hier erfolgt aber eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten, d.h. es wird nur bis zur Höhe eines insgesamt erzielten Verlustes Hilfen gewährt.
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 4 Mio. EUR)
Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4. 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die erhaltenen Zuschüsse steuerpflichtig sind.
Hinweis auf Herausforderungen bei der Antragsstellung (Praktikerbericht von StBin Sabrina Brinckemper):
- Besonders schwierig ist die Abgabe einer Prognose über die zukünftige Umsatzentwicklung, die monatsweise erforderlich ist um die mögliche Zuschusshöhe (auch für den zukünftigen Zeitraum Februar-Juni) zu ermitteln; denn wer kann denn mit Stand heute sicher sagen, wann bspw. der Einzelhandel wieder seine Pforten öffnen darf. Eine Prognose muss durch den betroffenen Unternehmer erfolgen.
- Die Beantragungsplattform läuft derzeit alles andere als stabil. Bei der Beantragung haben wir immer wieder mit Programmabstürzen und erheblichen Verzögerungen im Programmaufbau und beim Speicherprozess zu kämpfen.
- Auch inhaltlich kommt es auf der Antragsplattform immer wieder zu Schwierigkeiten, da Rechenfelder, die sich eigentlich automatisch aus den angegebenen Zahlen ermitteln einfach nicht berechnet werden.
- Im ursprünglichen, am 10.2.2021 öffentlich gestellten Formular fehlte u.a. die Möglichkeit der Angabe (von grundsätzlich förderfähigen) Abschreibungen. Entsprechend wurde dieses unvollständige Antragsformular bereits 2 Tage nach dessen Freischaltung in der Nacht vom 11.2.2021 auf den 12.2.2021 wieder geändert und ergänzt. Praktikabel ist das für die Antragssteller nicht.
- Insgesamt zeigt sich, dass das Programm zur Beantragung der Überbrückungshilfe III noch in den Kinderschuhen steckt.
Hinweis auf weitere branchenspezifische Besonderheiten und Ergänzungen: Das Landesprogramm „Stabilisierungshilfe Corona HoGA“ des Landes Baden-Württemberg wird für das erste Quartal 2021 verlängert, vgl. https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/stabilisierungshilfe-corona-hoga-des-landes-wird-weitergefuehrt/. Bei Unternehmen aus der Branche Hotel und Gaststätten ist daher zu prüfen, ob die Förderbedingungen dieses Programmes zu höheren Fördersummen führen als das Programm Überbrückungshilfe III. Die Antragsstellung erfolgt gemäß den FAQs über die Industrie- und Handelskammern und die L-Bank – vgl. https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/faqs-zur-stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/
Neustarthilfe für Soloselbständige
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Die Beantragung ist mittlerweile auch freigeschalten. Dieser Antrag muss von dem Soloselbständigen selbst im eigenen Namen beantragt werden. Zur Beantragung ist eine Elster Zertifikatsdatei erforderlich.
Mit der Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln: Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.1.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
Im Rahmen der Neustarthilfe sollen auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.